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Damit Hilfsbereitschaft nicht zum finanziellen Fiasko wird

17.09.2018

Dass man Bekannten, Verwandten und Freunden in verschiedenen Situationen wie beispielsweise beim Umzug hilft, ist für viele selbstverständlich. Eine passende Versicherungspolice sorgt dafür, dass ein Missgeschick bei solchen Gefälligkeiten unter anderem nicht zum finanziellen Problem wird.

(verpd) Wer einem anderen einen Gefallen erweist und dabei ihn oder seinem Hab und Gut versehentlich einen Schaden zufügt, muss rein rechtlich unter Umständen dafür nicht aufkommen. Doch als Schadenverursacher sieht man sich oft moralisch in der Pflicht, den angerichteten Schaden zu begleichen. Wird der Schaden tatsächlich nicht erstattet, kann dies zudem zu einem dauerhaften Zerwürfnis zwischen dem Helfer und dem Geschädigten führen. Ein passender Versicherungsschutz hilft in dem Fall dem Schädiger und dem Geschädigten.

Gefälligkeiten sind keine Seltenheit. Egal, ob man Freunden, Verwandten oder Nachbarn beim Umzug hilft oder während ihrer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit die Blumen gießt und/oder den Briefkasten entleert, es gibt zahlreiche Situationen, in denen man andere oftmals unentgeltlich unterstützt. Keiner ist jedoch davor gefeit, dass ihm nicht gerade in einer solchen Situation ein Missgeschick passiert und er zum Beispiel beim Blumengießen in der Nachbarwohnung versehentlich den danebenliegenden Laptop unter Wasser setzt oder beim Umzug den Glastisch fallen lässt.

Wer einen anderen schädigt, muss laut Gesetz üblicherweise auch den angerichteten Schaden ersetzen. Im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit gilt eine solche Schadenersatzpflicht zum Teil nur, wenn man den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, wie Gerichtsurteile wie das des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 5 U 168/13) belegen. Es gibt jedoch auch Urteile des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 467/15), die eine Haftung des Schadenverursachers auch bei Gefälligkeiten bejahen, sofern nicht vor dem Schaden ein Haftungsausschluss vereinbart wurde.

Kostenschutz für Helfer und Geschädigte

Egal wie im einzelnen Schadenfall das Urteil ausfällt, kann ein Missgeschick während einer Gefälligkeit für den Hilfsbereiten zum Problem werden. Muss der Schadenverursacher dem Geschädigten den Schaden ersetzen, kann dies je nach Schadenhöhe ohne einen passenden Versicherungsschutz schnell zum finanziellen Desaster werden.

Doch auch wenn der Schadenverursacher nicht für den von ihm verursachten Schaden aufkommen muss, kann dies zu Schwierigkeiten führen. Denn in diesem Fall ist ein Streit mit dem Geschädigten und ein nachhaltig zerstörtes Vertrauensverhältnis durchaus möglich. Grundsätzlich ist es deshalb für jeden wichtig, eine entsprechende Absicherung über eine Privathaftpflicht-Versicherung, die auch Gefälligkeitsschäden – welche oftmals auch optional in der Police mitversichert werden können – mit abdeckt.

Eine solche Police übernimmt nämlich derartige Schäden, wenn der versicherte Schadenverursacher rechtlich dafür haften muss, aber auch, wenn er aufgrund einer ausgeübten Gefälligkeit dazu nicht verpflichtet wäre. Inwieweit bei einer bereits seit Längerem bestehenden Privathaftpflicht-Police Gefälligkeitsschäden versichert sind oder diese optional mitversichert werden können, kann beim Versicherungsvermittler erfragt werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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