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Geschäftsführer unterschätzen oft ihr Risiko

16.04.2018

Eine Studie hat sich unter anderem mit der Frage befasst, was die häufigsten Ursachen für Unternehmenspleiten waren und wer überwiegend dafür verantwortlich war.

(verpd) Geschäftsführer deutscher Unternehmen bewegen sich mit Blick auf eine mögliche Insolvenz hinsichtlich ihrer Haftung auf ziemlich dünnem Eis. Oft wissen sie das aber nicht einmal. Betroffen sind außerdem nicht nur sie alleine. Das geht aus einer Studie zur Managerhaftung bei Unternehmensinsolvenzen hervor.

Das Deutsche Institut für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) e.V. und ein Anbieter von Manager-Haftpflicht-Versicherungen (D&O-Policen) haben gemeinsam eine Studie erstellt, bei der es um die Managerhaftung bei Firmeninsolvenzen geht. Grundlage der Untersuchung ist eine Onlineumfrage bei 720 Insolvenzberatern von Oktober 2017 bis Januar 2018, an der 75 Vertreter dieser Branche teilnahmen.

Ein Ergebnis der Studie: Mit allzu großen Mitleidsgefühlen bei Insolvenzverwaltern können Geschäftsführer, deren Unternehmen in die Insolvenz geschlittert sind, offenbar kaum rechnen. Die öffentliche Wahrnehmung der Leiter insolventer Unternehmen schätzt ein Viertel der Insolvenzberater nämlich als „relativ nachsichtig“ oder „deutlich zu nachsichtig“ ein. 60 Prozent der Umfrageteilnehmer finden nicht, dass Geschäftsführer in Deutschland aktuell zu hohen Haftungsrisiken ausgesetzt seien.

Das Haftungsrisiko

Grundsätzlich unterliegt jeder Manager einer Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Unternehmen. Er darf keine überzogenen Risiken eingehen, muss Entscheidungen sorgfältig treffen und die diversen gesetzlichen Vorgaben einhalten. Doch auch Geschäftsführer, Manager, Vorstände oder Kontrollorgane wie Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines Unternehmens, Verbandes oder Vereins können Fehler machen. Laut Studie waren zum Beispiel in mehr als acht von zehn Fällen, in denen Geschäftsführer strafrechtlich belangt werden, nicht abgeführte Steuern oder Sozialabgaben der Grund.

Fehler können für Firmenverantwortliche auch finanziell teuer werden, da sie in vielen Fällen für die Folgen von getroffenen Fehlentscheidungen und falschem Handeln persönlich, zum Teil auch mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Geschäftsführer einer GmbH sowie Vorstände und Aufsichtsräte einer AG müssen gemäß den Paragrafen 93 Aktiengesetz und 43 GmbH-Gesetz auch gesamtschuldnerisch haften. Wenn sie zudem die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht beachtet haben, haften sie unter Umständen auch persönlich und unbegrenzt.

In einem Flyer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Insolvenz ist zu lesen: „Als Geschäftsführer beziehungsweise Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft sind Sie verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintreten des Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen. Ansonsten machen Sie sich strafbar und haften persönlich für den dann entstandenen Schaden.“ Laut einem weiteren Umfrageergebnis lasse sich fast jedes dritte Unternehmen durch ein rechtzeitig eingeleitetes Insolvenzverfahren vor der endgültigen Pleite retten.

Insolvenzgründe

Insolvenzgründe sind laut Insolvenzverordnung Zahlungsunfähigkeit, eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder bei einer juristischen Person auch eine Überschuldung.

Laut Rechtsprechung ist von einer Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens auszugehen, wenn nicht spätestens nach drei Wochen zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beglichen werden können und auch demnächst keine Änderung zu erwarten ist.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn gemäß Paragraf 19 Insolvenzverordnung „das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt“ und eine Fortführung der Firma nach den gegebenen Umständen nicht wahrscheinlich ist.

Oft ist Unvermögen oder persönliches Verschulden im Spiel

Über die Hälfte der für die Studie befragten Insolvenzverwalter sind im Übrigen nicht der Ansicht, dass das derzeitige Niveau der Haftungssummen für Manager zu hoch sei. Und für drei Viertel der Umfrageteilnehmer ist es keine Frage, dass in Insolvenzfällen auch die Möglichkeiten des Strafrechts immer voll ausgeschöpft werden sollten. Dabei haben sie keineswegs die Geschäftsführer alleine im Visier. 16 Prozent beziehen auch Aufsichtsräte „häufig“ oder „sehr häufig“ mit ein, 21 Prozent Generalbevollmächtigte, 58 Prozent faktische Geschäftsführer und 61 Prozent die Gesellschafter.

Als externe Auslöser für Pleiten werden meist eine veränderte Marktlage oder Kreditrestriktionen identifiziert. Für 64 Prozent der Insolvenzberater ist dies „häufig“ oder „sehr häufig“ der Fall. Interne Auslöser in Form von Fehlern im kaufmännischen Bereich oder bei der Planung spielten in 71 Prozent der Insolvenzfälle eine Rolle. Auch bei der Frage der Verantwortlichkeit sind sich die Insolvenzverwalter sehr einig. 79 Prozent attestieren den Geschäftsführern „häufig“ oder „sehr häufig“ ein persönliches Unvermögen, 36 Prozent sogar ein persönliches Verschulden.

95 Prozent der Umfrageteilnehmer glauben zudem, dass sich die Geschäftsführer der eigenen Haftung häufig gar nicht bewusst sind. 83 Prozent der Manager und Geschäftsführer unterschätzten laut den befragten Insolvenzverwaltern zudem bei einer Inanspruchnahme das Risiko einer Privatinsolvenz. Besonders hohe Haftungsrisiken verorten 64 Prozent der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang auch bei Unternehmensberatern ohne spezielle Restrukturierungs-Erfahrungen und 65 Prozent bei Steuerberatern.

Absicherungslösung für Manager

Manager, die sich finanziell vor den Haftungsrisiken, die ihr Beruf mit sich bringt und die zu einem Vermögensschaden führen können, absichern wollen, haben mit der sogenannten D&O-Versicherung – dies steht für Directors and Officers Liability Insurance – die entsprechende Möglichkeit. Wird dem versicherten Entscheider eine fahrlässige Pflichtverletzung, die einen Vermögensschaden nach sich zieht oder ziehen kann, vorgeworfen, prüft der Versicherer die Sach- und Rechtslage.

Im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen wehrt der Versicherer dann unbegründete oder zu hohe Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich ab beziehungsweise übernimmt begründete Forderungen. Nicht versichert sind üblicherweise vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschäden und/oder eine bewusst begangene Pflichtverletzung.

Die D&O-Versicherung wird in den meisten Fällen von den Unternehmen für ihre Führungskräfte abgeschlossen. Es gibt aber auch entsprechende Policen für einzelne Manager, beispielsweise wenn eine Firma keinen entsprechenden Vertrag für ihre Unternehmens-Verantwortlichen abgeschlossen hat oder der dort gebotene Versicherungsumfang dem Manager nicht ausreicht.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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