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Folgen­reiche Selbst­über­schätzung eines Hobby­sportlers

20.06.2016

Warum es in mehrfacher Hinsicht nachteilig sein kann, wenn man als Anfänger in einer Sportart seine Fähigkeiten überschätzt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Der Betreiber einer Wasserskianlage genügt in der Regel seiner Verkehrssicherungs-Pflicht, wenn er die Anlage einmal jährlich vom TÜV überprüfen lässt. Er kann nicht für einen Unfall verantwortlich gemacht werden, wenn ein wenig erfahrener Nutzer der Anlage sich Materialien für Fortgeschrittene ausleiht und dann verunfallt. Dies ist die Aussage eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az.: O 136/11 U).

Ein Mann hatte sich auf einer Wasserskianlage ein Wakeboard für fortgeschrittene Fahrer ausgeliehen, obwohl er selbst erst zum zweiten Mal in seinem Leben Wasserski fuhr. Während des Wasserskifahrens fiel ein Mann vor ihm ins Wasser und ließ seine Leine los. Sie wurde nicht vom Starthaus aus eingezogen, sondern hing lose herab und wickelte sich um Kopf und Hals des dahinterfahrenden Anfängers, der dadurch verletzt wurde.

Der Verletzte wollte für die erlittenen Schmerzen und die notwendige medizinische Behandlung einen angemessenen Ausgleich von der Betreiberin der Wakeboardanlage und reichte eine entsprechende Gerichtsklage ein. Die Anlagenbetreiberin beziehungsweise ihre Mitarbeiter hätten es seiner Meinung nach versäumt, ihn vor dem Start zu belehren. Außerdem hätten sie die Nutzer in zu kurzen Abständen fahren lassen, so seine Argumentation.

Von der Bahn abgewichen

Diese Anschuldigungen wies die Anlagenbetreiberin jedoch zurück. Sie warf dem Mann zudem vor, er habe sich nicht an die vorgegebene Fahrtroute gehalten. Alle fünf Fahrtstrecken seien durch rote Bojen gekennzeichnet gewesen, wobei der Kläger regelwidrig nicht durch sie hindurch, sondern an ihnen vorbeigefahren sei. Dies habe zu einer höheren Geschwindigkeit geführt, wodurch es erst zur Kollision kommen konnte.

Außerdem habe er wie alle anderen Nutzer eine ausführliche Einweisung bekommen und sei darauf hingewiesen worden, dass er seine Leine sofort loslassen sollte, sofern er auf ein Hindernis zufährt. Das Landgericht Düsseldorf schloss sich im Wesentlichen der Ansicht der Anlagenbetreiberin an und wies die Klage ab. Eine Wasserskianlage ist aus Sicht des Gerichts grundsätzlich und in gewissem Umfang eine Gefahrenquelle.

Grundsätzliche Gefahrenquelle

Die Betreiberin müsse zwar die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, sei aber nicht erreichbar. Mit der regelmäßigen Überprüfung durch den TÜV sei die Beklagte diesen Anforderungen auch nachgekommen. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass darüber hinausgehende Sicherheitsnormen hätten erfüllt werden müssen.

Der Betreiberin der Anlage könne nicht vorgeworfen werden, dass auch weniger erfahrene Erwachsene sie benutzen sowie, wie im vorliegenden Fall, sich gleich ein Wakeboard für Fortgeschrittene ausleihen.

Keine Pflicht zur Belehrung

Auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherungs-Pflicht musste die Beklagte ihm nicht von der Benutzung eines solchen Boards abraten oder ihn von sich aus nach dem Stand seiner Wasserskierfahrungen fragen. Der Kläger hätte ohne Weiteres in seiner Eigenschaft als Anfänger eine spezielle Beratung bekommen können, welches Board für ihn geeignet ist. Danach habe er aber nicht gefragt.

Vor Gefahren, die offensichtlich sind, müsse nicht extra gewarnt werden. Dazu gehöre auch die herabhängende Leine des Vordermanns und die Tatsache, dass man das eigene Seil loslassen müsse, sobald man das Hindernis nicht umfahren kann. Insgesamt handelte es sich nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall um einen Unfall bei der Ausübung einer nicht ungefährlichen Freizeitbetätigung, für den die Beklagte nicht die Verantwortung trägt. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Wenn kein anderer für einen Unfall verantwortlich ist

Durch einen Unfall notwendig gewordene Arzt-, Behandlungs-, und Krankenhauskosten werden in der Regel von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen. Allerdings reicht die Absicherung durch die gesetzlichen Sozialversicherungen in der Regel nicht aus, um die zum Teil hohen Einkommenseinbußen, welche durch eine unfallbedingte längere Arbeits- oder dauerhafte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entstehen, auszugleichen.

Mit bestimmten Versicherungslösungen wie einer privaten Unfall-, Krankentagegeld- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung lassen sich jedoch finanzielle Schwierigkeiten vermeiden, auch wenn wie im genannten Gerichtsfall kein anderer für die finanziellen Folgen eines erlittenen Unfalles haftet.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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