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Dreist ge­ra­delt

10.10.2016

Immer wieder sieht man Radfahrer, die auf der Straße entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind. Was das für Konsequenzen haben kann, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Radfahrer, der verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung auf dem Bürgersteig fährt und mit einem aus einer Seitenstraße kommenden Fahrzeug, dessen Fahrer keine freie Sicht hat, kollidiert, ist allein für die Unfallfolgen verantwortlich. Das hat das Amtsgericht Wiesbaden in einem Streitfall entschieden (Az.: 91 C 1333/15).

Ein Mann wollte mit seinem Pkw aus einer Seitenstraße kommend in eine Hauptstraße einbiegen, als er mit einem Fahrradfahrer kollidierte. Der Radfahrer fuhr entgegen der Fahrtrichtung verbotswidrig auf dem Bürgersteig der Hauptstraße. Doch obwohl ihm nach eigenen Angaben durch ein parkendes Fahrzeug die Sicht in die Einmündung, aus welcher der Pkw kam, verdeckt wurde, fuhr der Radler bedenkenlos weiter. Der Pkw-Fahrer klagte seine Schadensforderungen gegenüber dem Radfahrer gerichtlich ein.

Denn der Radler wollte sich nur mit einer Quote von 75 Prozent an dessen Schadensaufwendungen beteiligen. Der Fahrradfahrer beziehungsweise seine ihn vertretende Privathaftpflicht-Versicherung war nämlich der Meinung, dass den Autofahrer trotz allem ein Mitverschulden an dem Unfall treffe und er zumindest aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hafte. Doch dem wollte sich das Wiesbadener Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Klage des Autofahrers auf Erstattung der restlichen 25 Prozent statt.

Höchst leichtfertig

Nach Ansicht des Gerichts hat der beklagte Radler durch sein Verhalten in grober Weise gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Sinne von Paragraf 1 Absatz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer nämlich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Das Verhalten des Beklagten hielt das Gericht für „höchst leichtfertig“. Denn dieser war als Erwachsener mit seinem Fahrrad nicht nur verkehrswidrig – und das entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung – auf einem Bürgersteig gefahren, sondern hat auch bedenkenlos die Straßeneinmündung überquert.

Betriebsgefahr tritt vollständig zurück

Der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass sich aus der Seitenstraße kommende Fahrzeuge wegen der auch für sie durch das parkende Fahrzeug bestehenden Sichtbehinderung langsam vortasten müssen, um Einsicht in die Hauptstraße zu bekommen. Bevor er die Einmündung überquerte, wäre der Beklagte daher dazu verpflichtet gewesen, gegebenenfalls abzusteigen.

Nach Meinung des Gerichts tritt unter den gegebenen Umständen auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Beklagten vollständig zurück, sodass er alleine für die Folgen des Unfalls haftet.

Kostenschutz für Radfahrer

Übrigens: Ist bei einem Verkehrsunfall die Schuldfrage nicht geklärt, übernimmt in der Regel für den Autofahrer die Kfz-Haftpflichtversicherung des Pkws die Kosten für die Klärung der Haftung und letztendlich die anfallenden Schadenskosten des Fahrradfahrers. Ist ein Radler oder auch ein Fußgänger beim Unfall beteiligt, müsste dieser die anfallenden Kosten aus einem Rechtsstreit über die Schuldfrage, aber auch die an ihn vom Unfallgegner berechtigterweise gestellten Schadensforderungen aus eigener Tasche zahlen.

Anders ist es, wenn der Radfahrer oder Fußgänger über eine Privathaftpflicht-Versicherung verfügt. Sie hilft dem Radfahrer zum einen, sich gegen falsche Schuldzuweisungen oder gegen überhöhte Schadenersatzansprüche zur Wehr zu setzen. Trifft den Radfahrer oder Fußgänger jedoch eine Schuld und ist er, wie im genannten Gerichtsfall, zum Schadenersatz verpflichtet, übernimmt sie zudem den Schaden des Unfallgegners.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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