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Mehr Geld vom Staat für Kin­der

09.01.2017

Sowohl das Kindergeld, als auch der Kinderzuschlag und die Steuerfreibeträge wurden angehoben und sollen auch in Zukunft steigen.

(verpd) In der Regel haben Eltern für jedes minderjährige Kind Anspruch auf Kindergeld. Unter bestimmten Kriterien wird das Kindergeld auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine gewisse Zeit gewährt. Zum 1. Januar 2017 hat die Bundesregierung das Kindergeld angehoben – und nicht nur das.

Zur finanziellen Entlastung erhalten Eltern einkommensunabhängig für alle Kinder, die entweder unter 18 Jahre alt sind, eine Berufsausbildung absolvieren und noch keine 25 Jahre alt sind oder arbeitslos und noch unter 21 Jahre alt sind, jeweils ein monatliches Kindergeld. Des Weiteren ist der Staat verfassungsrechtlich laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ) verpflichtet, das Existenzminimum eines Kindes bis zum 25. Lebensjahr von der Steuer freizustellen. Dazu gibt es unter anderem den sogenannten Kinderfreibetrag.

Bei der Besteuerung des Einkommens der Eltern wird dementsprechend je nach Anzahl ihrer Kinder ein gesetzlich festgelegter Geldbetrag – der Kinderfreibetrag – steuerfrei gestellt. Eltern erhalten entweder Kindergeld oder können die Freibeträge für Kinder in Anspruch nehmen. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuer-Veranlagung prüft das Finanzamt dazu automatisch, ob für die Eltern der Kinderfreibetrag oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger ist. Die Eltern bekommen dann entweder die Steuerersparnis oder das Kindergeld, je nachdem, was für sie besser ist.

Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag in 2017 und 2018

Der Kinderfreibetrag lag im vergangenen Jahr bei 4.608 Euro. Für 2017 wurde er um 108 Euro auf 4.716 Euro angehoben und soll in 2018 um weitere 72 Euro auf insgesamt 4.788 Euro ansteigen. Neben dem Kinderfreibetrag gibt es für die Eltern einen weiteren Freibetrag für ihre Kinder, nämlich den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser bleibt weiterhin unverändert bei 2.640 Euro pro Jahr. Insgesamt haben Eltern damit einen Freibetrag je Kind von 7.356 Euro in 2017 und von 7.428 Euro in 2018.

Anfang 2017 wurde auch das monatliche Kindergeld jeweils für das erste und das zweite Kind angehoben und zwar von 190 Euro in 2016 auf 192 Euro in 2017. 2018 soll es dann 194 Euro betragen. Für das dritte Kind erfolgte eine Erhöhung von 196 Euro in 2016 auf 198 Euro in 2017. 2018 soll es dann auf 200 Euro steigen. Für das vierte und jedes weitere Kind gibt es seit 1. Januar 2017 223 Euro, 2016 waren es noch zwei Euro weniger. Ab 2018 sollen es dann 225 Euro sein.

Kinderzuschlag wächst um zehn Euro

Der sogenannte Kinderzuschlag, der für Menschen mit geringem Einkommen gedacht ist, wurde ebenfalls angehoben und zwar um monatlich bis zu zehn Euro. Berechtigte können nun insgesamt bis zu 170 Euro je Kind bekommen. Kinderzuschlag erhalten die Eltern beziehungsweise Alleinerziehende aber nur auf Antrag und auch nur dann, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind: Das Kind muss unter 25 Jahre alt und unverheiratet sein.

Zudem muss es im Haushalt der Eltern oder der Personen, die für dieses Kind Kindergeld erhalten, leben. Außerdem gibt es weitere Voraussetzungen wie eine Mindest- und Höchsteinkommensgrenze der Eltern. Nähere Details zum Kinderzuschlag enthält der kostenlos herunterladbare Flyer „Merkblatt Kinderzuschlag“ des BFSFJ. Mehr Details zu den staatlichen Familienleistungen wie Kindergeld, Freibeträge für Kinder und Kinderzuschlag, aber auch Elterngeld und Mutterschaftsgeld, gibt es online im Webportal des BFSFJ.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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