Open Nav Beratung anfordern

Für eine konflikt­freie Nach­bar­schafts­hilfe

17.05.2016

Es gibt diverse Situationen, bei denen hilfsbereite Nachbarn wichtig sind. Doch wer haftet, wenn der Helfer im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden anrichtet und wie lassen sich mögliche Nachbarschaftskonflikte daraus im Vornherein vermeiden.

(verpd) Schön, wenn ein vertrauenswürdiger Nachbar aus Gefälligkeit während der eigenen Abwesenheit den Briefkasten leert, die Blumen gießt oder den Hamster füttert. Doch wenn etwas passiert, gibt es nicht selten Streit zwischen den Nachbarn. Mit dem passenden Versicherungsschutz lässt sich dies jedoch vermeiden.

Hilfsbereite Nachbarn sind in vielen Situationen eine Erleichterung. Doch immer wieder kommt es vor, dass im Rahmen einer Gefälligkeit Missgeschicke passieren, beispielsweise wenn der hilfsbereite Nachbar versehentlich eine Vase vom Tisch stößt oder er beim Blumengießen die darunterstehende Stereoanlage unter Wasser setzt. Normalerweise muss zwar jeder dafür haften, wenn er einem Dritten fahrlässig einen Schaden zugefügt hat.

Allerdings gibt es einige Gerichtsurteile wie des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 3 U 1468/14) und des Amtsgerichts Hannover (Az.: 568 C 18481/00), die davon bei Gefälligkeitsdiensten abweichen. Nach der gängigen Rechtsprechung haftet ein Nachbar bei Schäden, die er bei alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeiten anrichtet, nur wenn er sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Wann der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt

Passiert ein Schaden aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit, hat der Geschädigte keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem uneigennützigen Helfer, der den Schaden verursacht hat. Dies ist für den Geschädigten ärgerlich. Aber auch für den Helfer kann das eine unangenehme Situation sein. Wird ein angerichteter Schaden nicht vom Schädiger bezahlt, trübt das nicht selten auch das nachbarschaftliche Verhältnis.

Zudem gibt es auch bestimmte Umstände, die dazu führen können, dass ein hilfsbereiter Nachbar auch für einen nur fahrlässig verursachten Schaden aufkommen muss. Wer einem Nachbarn im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden zufügt, für den die Gebäude- oder Hausratsversicherung des Geschädigten zunächst eintritt, muss damit rechnen, dass der Versicherer bei ihm zu Recht Regress nimmt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 26/15) hervor.

Absicherung für hilfsbereite Menschen

Grundsätzlich ist es daher für hilfsbereite Menschen empfehlenswert, wenn sie eine Privathaftpflicht-Versicherung haben, die auch sogenannte Gefälligkeitsschäden mit abdeckt. Eine solche Police springt für derartige Schäden ein, egal ob sie fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Ob in einer bestehenden Privathaftpflicht-Police ein entsprechender Versicherungsschutz gegeben ist, kann beim Versicherungsfachmann erfragt werden. Auch in vielen älteren Policen können Gefälligkeitsschäden entweder beitragsfrei mitversichert sein oder gegen eine kleine Zusatzprämie mit eingeschlossen werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück