Open Nav Beratung anfordern

Ände­rung bei der ge­setz­li­chen Er­werbs­min­de­rungs­ren­te

27.02.2017

Laut Statistik ist fast jeder Siebte, der eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält, zusätzlich auf eine Grundsicherung angewiesen. Das soll sich mithilfe einer beschlossenen Reform ändern. Wer und in welchem Umfang Betroffene davon profitieren.

(verpd) Das Bundeskabinett hat ein Gesetz zur Verbesserung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten beschlossen. Damit will man unter anderem entgegenwirken, dass weniger Betroffene als bisher trotz ihrer Rentenbezüge auf eine Grundsicherung angewiesen sind.

Rund 1,79 Millionen Bürger erhielten laut einer aktuellen Statistik der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) Ende 2015 eine gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Allerdings ist diese Erwerbsminderungsrente oftmals so niedrig, dass nicht wenige auf eine Grundsicherung, also faktisch die Sozialhilfe für Rentenbezieher, angewiesen sind. Und dieser Anteil ist nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales überdurchschnittlich hoch.

„Während im Jahr 2014 nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich 2,5 Prozent der Altersrentner auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen war, betrug der Anteil bei Erwerbsminderungs-Rentnerinnen und Erwerbsminderungs-Rentnern nahezu 15 Prozent“, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Mit einem von Bundeskabinett vor Kurzem beschlossenen Gesetzesentwurf, möchte die Bundesregierung dem entgegenwirken.

Mit Erwerbsminderungsrente unter der Armutsschwelle

Nur wer als gesetzlich Rentenversicherter die medizinischen und versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Eine volle Erwerbsminderungsrente bekommt derjenige, der aufgrund eines Leidens oder psychischer Störungen dauerhaft weniger als drei Stunden am Tag erwerbstätig sein kann. Wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann, erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2015 erhielten insgesamt 1,67 Millionen Personen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und 101.000 wegen teilweiser Erwerbsminderung. Insgesamt kommen jedes Jahr rund 170.000 neue Rentenbezieher einer Erwerbsminderungsrente hinzu.

2015 betrug die durchschnittliche Rente für diejenigen, die in diesem Jahr erstmalig eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhielten, 385 Euro. Betroffene, die 2015 erstmalig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen bekamen, hatten eine durchschnittliche Rentenhöhe von 711 Euro. Die durchschnittliche Rentenhöhe eines Rentenbeziehers mit einer vollen Erwerbsminderung lag damit unter dem Schwellenwert der Armutsgefährdung, die 2015 für Alleinlebende 1.033 Euro betrug.

Reform bringt im Durchschnitt 50 Euro mehr

Die Höhe der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente hängt vom bisherigen Einkommen sowie vom Umfang der Erwerbsminderung ab. Für die Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente werden bisher die Rentenansprüche hochgerechnet, die der Betroffene erhalten würde, wenn er noch bis zum vollendeten 62. Lebensjahr mit seinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen gearbeitet hätte.

Der Gesetzesentwurf, der in vielen Teilen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, sieht vor, dass ab 2018 diese sogenannte „Zurechnungszeit“ schrittweise bis 2024 um drei Jahre verlängert wird. Das heißt, der Betroffene wird dann so gestellt, als wenn er mit seinem Durchschnittsverdienst noch bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gearbeitet hätte. Bundesministerin Nahles betonte: „Für den Einzelnen bedeutet das im Durchschnitt eine höhere Rente um bis zu sieben Prozent – bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bedeutet dies eine weitere Verbesserung in Höhe von etwa 50 Euro.“

Allerdings profitieren davon nur diejenigen, die ab 2018 erstmalig eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Für die bis dahin rund zwei Millionen Bestandsrentner ändert sich nichts. „Rückwirkende Verbesserungen im Rentenrecht führen schnell zu Milliardenmehrausgaben, die nicht mehr finanzierbar sind“, begründet die Bundesministerin diese Entscheidung.

Private finanzielle Vorsorge bleibt weiterhin notwendig

Die Zahlen verdeutlichen, dass auch nach Änderung die gesetzliche Erwerbsminderungsrente im Falle einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit in der Regel für viele nicht reicht, um den bisherigen Lebensstandard halten zu können.

Die meisten Selbstständigen, Hausfrauen und -männer sowie Kinder haben bis auf wenige Ausnahmen in der Regel sogar überhaupt keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.

Mit einer privaten Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung lässt sich jedoch eine unzureichende oder gar fehlende gesetzliche Absicherung ausgleichen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück