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Ge­setz­li­che und/oder pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Kin­der

17.07.2017

Ob ein Kind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist und wie lange, hängt von diversen Faktoren ab. Denn es gibt diverse Regelungen, wann der Nachwuchs in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abgesichert werden muss oder kann.

(verpd) Alle werdenden Eltern sollten sich grundsätzlich bereits vor der Geburt über den passenden Krankenversicherungs-Schutz ihres Kindes informieren. Unter anderem muss abgeklärt werden, ob das Kind, wenn es geboren wird, automatisch krankenversichert ist – zum Beispiel mitversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung – oder nicht. Doch auch später gibt es einiges zu beachten – insbesondere, wenn sich der Berufsstand oder das Einkommen eines Elternteils ändert oder der Sprössling studiert und/oder arbeitet, da dies die Wahl des Krankenversicherungs-Trägers beeinflussen kann.

Ob ein Kind über die private oder gesetzliche Krankenversicherung abzusichern ist, hängt von diversen Kriterien ab. Sind beide Elternteile in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert, ist deren Kind automatisch ab Geburt im Rahmen der Familienmitversicherung ebenfalls gesetzlich krankenversichert.

Das trifft auch zu, wenn nur ein Elternteil pflichtversichert und der andere geringfügig beschäftigt ist, also einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, oder nicht berufstätig ist und ebenfalls im Rahmen der Familienmitversicherung bereits beim Ehepartner mitversichert ist.

Kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung

Pflichtversichert in der GKV sind gemäß Paragraf 5 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) unter anderem Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro im Monat und unter der Versicherungspflicht-Grenze (Jahresarbeitsentgelt-Grenze) von aktuell 57.600 Euro im Jahr verdienen, aber auch Auszubildende.

Der Paragraf 10 SGB V regelt, wer im Rahmen der Familienmitversicherung beitragsfrei in der GKV versichert ist. Eine kostenfreie Familienmitversicherung gilt unter anderem für alle minderjährigen leiblichen oder adoptierten Kinder beider Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings darf das minderjährige Kind nur ein geringes Gesamteinkommen von bis zu 425 Euro im Monat in 2017 – das entspricht einem Siebtel der sogenannten Bezugsgröße – haben, außer das Kind ist geringfügig beschäftigt.

Zum Gesamteinkommen zählen regelmäßige Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Miet- oder Zinserträge, Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie Renteneinkünfte. Bafög-Leistungen und Unterhaltszahlungen der Eltern zählen jedoch nicht dazu. Kinder, die einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen, dürfen maximal monatlich 450 Euro verdienen, um weiterhin in der GKV familienversichert zu bleiben.

Wenn das Kind volljährig ist

Auch volljährige Kinder können noch kostenlos familienmitversichert bleiben, jedoch nur, wenn sie nicht erwerbstätig sind und das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Für Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, zum Beispiel in einem Studium befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, ist eine beitragsfreie Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich.

Über das 25. Lebensjahr hinaus ist eine Familienversicherung für Kinder längstens um weitere zwölf Monate nur möglich, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung für folgende Tätigkeiten entsprechend lange unterbrochen oder verzögert haben: für den Freiwilligen Wehrdienst, die Tätigkeit als Entwicklungshelfer, den Freiwilligendienst wie Bundesfreiwilligen-Dienst, den Jugendfreiwilligen-Dienst oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst.

Für Kinder, die seit der Geburt oder irgendwann während einer bestehenden Familienversicherung behindert sind und nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, besteht eine altersunabhängige Familienversicherung.

Was für Studenten ab dem 25. Lebensjahr gilt

Hat ein Student die Altersgrenze für eine beitragsfreie Familienversicherung erreicht, ist er also älter als 25 Jahre, kann er sich bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einen festgelegten Beitrag weiterversichern. Für 2017 sind das derzeit monatlich 66,33 Euro für die gesetzliche Kranken- und 16,55 Euro beziehungsweise bei Kinderlosen 18,17 Euro für die gesetzliche Pflegeversicherung. Hinzu kommt noch ein von der gewählten Krankenkasse verlangter optionaler Zusatzbeitrag.

Diese vergünstigte GKV-Versicherung ist maximal bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, höchstens jedoch bis zum 30. Lebensjahr möglich. Studierende können aber auch eine private Krankenvollversicherung abschließen. Die privaten Krankenversicherer bieten hierfür in der Regel vergünstigte Studententarife an, die im Gegensatz zur GKV auch über das 14. Fachsemester oder das 30. Lebensjahr hinausgehen können.

Studenten, die einen dualen Studiengang absolvieren, gelten als Auszubildende, wenn sie ein Arbeitsentgelt (Gehalt), Studienbeihilfe oder ein Stipendium erhalten. Sie sind somit in der GKV pflichtversichert. Die Beiträge, die sie für die gesetzliche Krankenversicherung entrichten müssen, werden in der Regel automatisch von ihrem Einkommen durch den Arbeitgeber abgezogen und an die jeweilige Krankenkasse weiterleitet.

Wenn beide Elternteile privat …

Wenn beide Elternteile in der privaten Krankenversicherung (PKV) abgesichert sind, ist auch das Kind privat abzusichern. In diesem Fall sollten sich werdende Eltern möglichst noch vor der Geburt um einen entsprechenden privaten Krankenvoll-Versicherungsschutz für das Kind kümmern.

Zwar ist die Absicherung in der PKV im Gegensatz zur GKV nicht kostenlos, dafür kann bei der privaten Krankenversicherung aber ein besserer Versicherungsschutz im Vergleich zur gesetzlichen Absicherung vereinbart werden. Innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt muss dann ein Aufnahmeantrag beim privaten Krankenversicherer gestellt werden. Der Versicherungsschutz gilt dann rückwirkend ab Geburt.

Voraussetzung ist nach Angaben des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband), dass ein Elternteil schon mindestens drei Monate lang bei dem Unternehmen privat krankenversichert ist, bei dem auch das Kind versichert werden soll.

… oder einer privat und einer gesetzlich krankenversichert ist

Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere privat krankenversichert, hängt es unter anderem von der jeweiligen Einkommenshöhe der Elternteile ab, ob ein Kind gesetzlich oder privat krankenversichert werden kann. Ist ein Elternteil privat krankenversichert und verdient zum einen mehr als 57.600 Euro (Versicherungspflicht-Grenze) im Jahr und zum anderen mehr als der in der GKV versicherte Elternteil, besteht zwar ein Wahlrecht, das Kind über die PKV oder die GKV zu versichern. Allerdings ist in diesem Fall eine beitragsfreie Familienversicherung über die GKV ausgeschlossen.

Das Kind kann also entweder in der PKV oder als freiwillig versichertes Mitglied gegen einen eigenen Beitrag in der GKV versichert werden. Anders verhält es sich, wenn der in der PKV-Versicherte Elternteil weniger verdient als der Elternteil, der über die GKV abgesichert ist: Hier kann das Kind entweder im Rahmen der Familienmitversicherung kostenlos in der GKV oder aber kostenpflichtig, dafür aber optional mit einem besseren Versicherungsschutz über die PKV krankenversichert werden.

Das Gleiche gilt, wenn ein Elternteil, beispielsweise ein Selbstständiger in der PKV versichert ist, sein Einkommen aber unterhalb der GKV-Versicherungspflicht-Grenze liegt und der andere Elternteil Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Ausnahme: Für den Fall, dass beide Elternteile nicht verheiratet sind, kann das Kind immer in der GKV familienversichert werden, wenn zumindest ein Elternteil, der in Deutschland seinen Wohnort hat, in der GKV versichert ist.

Bester Krankenversicherungs-Schutz für das Kind

Wer sichergehen will, dass sein Kind eine optimale medizinische Versorgung bekommt, kann auch für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind eine private Krankenzusatz-Versicherung abschließen.

Je nach Vertragsvereinbarung können damit Leistungen in Anspruch genommen werden, die über die gesetzliche Absicherung beispielsweise im Bereich Zahnersatz und Kieferorthopädie, beim Heilpraktiker oder bei einem Krankenhausaufenthalt hinausgehen.

Um den individuell besten Versicherungsschutz für das Kind zu finden, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsexperten.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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