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Ab wann Lärm krank macht

19.09.2016

Wie hoch und wie lange eine Lärmeinwirkung während der beruflichen Tätigkeit sein muss, damit ein erlittener Hörschaden bei einem Arbeitnehmer als Berufskrankheit anerkannt und entsprechende Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung gefordert werden können, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Nur wer nachweisen kann, dass er über viele Arbeitsjahre hinweg bei einem Achtstundentag täglich einer Lärmeinwirkung von mehr als 85 Dezibel (A) ausgesetzt war, hat im Fall eines Hörschadens eine Chance, dass dieser als Berufskrankheit anerkannt wird. Das geht aus einem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor (Az.: L 6 U 4089/15).

Ein 48-jähriger Arbeitnehmer war als Ingenieur 15 Jahre in Vollzeit in einem Großraumbüro beschäftigt, als er an Tinnitus und einer leichten Hörminderung beider Ohren erkrankte. Mit einer Klage vor Gericht wollte er erreichen, dass der für ihn zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Erkrankungen als Berufskrankheit anerkennt. Denn die hatte zuvor mit dem Argument, dass die Hörminderung des Klägers altersentsprechend und nicht ungewöhnlich sei, eine Anerkennung abgelehnt.

Schließlich würden in Deutschland zwischen drei und vier Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, von denen viele unterschiedliche Ursachen hätten. Das zunächst mit dem Fall befasste Stuttgarter Sozialgericht sowie das von dem Kläger in Berufung angerufene Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnten sein Begehren ab. Beide Instanzen wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Eine Frage des Beweises

Nach Ansicht der Richter muss ein Beschäftigter, der behauptet, dass eine Erkrankung berufliche Ursachen hat, den Beweis dafür antreten. Denn nicht jede Erkrankung, die man sich möglicherweise auch am Arbeitsplatz zuziehen könne, sei auch eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lag die Lärmbelastung in dem Großraumbüro, in welchem der Kläger tätig war, zwischen 50 Dezibel (A), kurz dB(A), und 65 dB(A). Das reicht nach Ansicht beider Instanzen jedoch nicht für die Annahme aus, dass der Kläger eine Berufskrankheit erlitten habe.

Eine sogenannte „Lärmschwerhörigkeit“ könne sich nämlich nur bei einer hohen und lang andauernden Lärmbelastung entwickeln. Nach dem Ergebnis langjähriger wissenschaftlicher Erkenntnisse und Studien sei davon auszugehen, dass nur eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend sei.

Wenn der gesetzliche Schutz unzureichend ist

Dass der Kläger einer derart hohen Lärmentwicklung ausgesetzt gewesen ist, konnte er nicht beweisen. Auch die in dem Großraumbüro durchgeführten Messungen sprachen eindeutig gegen diese These. Umfassende Informationen über das Thema berufsbedingter Lärmschwerhörigkeit bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in ihrem Webauftritt, unter anderem in Form eines kostenlos herunterladbaren mehrseitigen Merkblattes und der Broschüre „Gesundheitsschutz Lärmwirkungen“.

Auch das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) bietet im Internet diverse Hintergrund-Informationen zum Thema Lärm am Arbeitsplatz. Wie der Fall zeigt, wird eine vermutlich durch die Arbeit verursachte Krankheit nicht immer als Berufskrankheit anerkannt. Doch auch wenn eine Anerkennung erfolgt, muss man mit Einkommenseinbußen im Vergleich zum bisherigen Verdienst rechnen, wenn man aufgrund der Beschwerden seinen Beruf nur noch zeitlich begrenzt oder gar nicht mehr ausüben kann.

Denn die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzen die dadurch verursachten Einkommenseinbußen nur teilweise. Die private Versicherungswirtschaft bietet allerdings Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern. Zu nennen ist hier beispielsweise eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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