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Warum in man­chen Ver­si­che­run­gen eine War­te­zeit be­steht

23.01.2017

Bei manchen Versicherungsarten sind sogenannte Wartezeiten vereinbart. Was damit geregelt wird und in welchen Fällen diese nicht gelten.

(verpd) In den meisten Versicherungsarten gilt der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Ist eine Wartezeit vereinbart, verschiebt sich der Versicherungsschutz für einzelne Risiken entsprechend dieser Zeit. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, also Situationen, in welchen der volle Versicherungsschutz für alle Risiken ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn besteht.

In der Regel besteht der Versicherungsschutz, der durch einen Versicherungsvertrag gewährleistet wird, an dem in der Police genannten Versicherungsbeginn. In einigen Versicherungsarten wie in der Kranken-, Pflege- und Rechtsschutz-Versicherung werden jedoch oftmals Wartezeiten für bestimmte Risiken vereinbart, deren Höhe unter anderem in den zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen ersichtlich ist. Besteht eine solche Wartezeit, beginnt die Absicherung für die betreffenden Risiken erst nach Ablauf dieser Wartezeit.

Damit die Prämien möglichst bezahlbar bleiben

So sind bei Rechtsschutz-Versicherungen für einzelne Rechtsgebiete wie Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder bei Vertragsstreitigkeiten Wartezeiten bis zu drei Monaten üblich. In privaten Krankenversicherungs-Policen werden Wartezeiten insbesondere bei Zusatzversicherungen vereinbart. In der Regel beträgt hier die Wartezeit für Leistungen bezüglich Entbindungen, Psychotherapie und Zahnersatz acht Monate sowie für die übrigen Leistungen einer privaten Krankenversicherung drei Monate.

Mit einer Wartezeit wollen die Versicherer verhindern, dass manche einen Versicherungsvertrag nur abschließen, wenn der Schadenfall schon absehbar ist. Denn das würde dem Versicherungsprinzip, das auf der Solidarität der Versicherten-Gemeinschaft beruht, entgegenstehen, und die Prämien, die alle Versicherten zu zahlen haben, verteuern. Durch die temporäre Leistungsbegrenzung in Form der Wartezeit wird somit gewährleistet, dass die Prämien für alle Versicherten möglichst niedrig gehalten werden, denn ohne eine solche Vereinbarung wären sie weitaus teurer.

Es gibt aber auch Situationen, in welchen die Wartezeiten nicht greifen und damit auch die betreffenden Risiken, für die normalerweise eine Wartezeit gilt, ab Versicherungsbeginn abgesichert sind.

Situationen, in denen die Wartezeit nicht greift

In der Krankenversicherung verzichten einige Versicherer zum Beispiel auf eine Wartezeit, wenn bei der Beantragung der Police eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der versicherten Person für die Bereiche eingereicht wird, für die normalerweise eine Wartezeit gilt.

Zudem leisten manche Krankenversicherer trotz vereinbarter Wartezeit, wenn der Versicherungsfall nicht aufgrund einer Krankheit, sondern wegen eines Unfalles eingetreten ist.

Beispiel: Bei einer Krankenzusatz-Versicherung, die Zahnarzt- und Zahnersatzkosten miteinschließt, beträgt die vertraglich vereinbarte Wartezeit im Bereich Zahnersatz acht Monate. Für Unfälle besteht in vielen Policen jedoch keine Wartezeit. Verliert die versicherte Person bei einem Unfall ein oder mehrere Zähne, ersetzt der Krankenversicherer dann die anfallenden Kosten für den Zahnersatz gemäß Vereinbarung, auch wenn sich der Unfall noch vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit ereignet hat.

Wenn ein Vorvertrag besteht

Zahlreiche Versicherer verzichten ganz auf eine Wartezeit bei einem Versicherungsvertrag, wenn er eine bisherige Police, die bereits einen gleichartigen Versicherungsschutz geboten hat und zum Beispiel bei einer anderen Gesellschaft bestand, ersetzen soll.

Wichtig dabei ist jedoch häufig, dass ein möglichst zeitnaher Übergang zwischen den zwei Verträgen besteht, also der Versicherungsbeginn der neuen Police am besten lückenlos an das Vertragsende des bisherigen Vertrages anschließt.

Ob beziehungsweise für welche Bereiche eine Wartezeit besteht und in welchen Fällen diese entfällt, sollte unbedingt vor dem Versicherungsabschluss in den Versicherungs-Bedingungen nachgelesen oder beim Versicherungsfachmann erfragt werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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