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Hohe Zu­frie­den­heit bei privat Kran­ken­ver­sicher­ten

27.06.2016

Zum wiederholten Male verzeichnete der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung ein rückläufiges Beschwerdeaufkommen der Versicherten im Vergleich zum Vorjahr.

(verpd) Privat Krankenversicherte haben sich 2015 im Vergleich zum Vorjahr noch seltener über ihren Versicherer, bei dem sie eine private Krankenversicherung haben, beschwert. Und das, obwohl die Beschwerdequote bereits seit einigen Jahre sehr gering ist. Dies zeigt ein vor Kurzem von der neutralen Schiedsstelle, dem Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV-Ombudsmann), veröffentlichter Tätigkeitsbericht.

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV-Ombudsmann) Heinz Lanfermann hat jüngst seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2015 vorgelegt. Demnach sind die Eingaben bei der neutralen Schlichtungsstelle im vierten Jahr in Folge zurückgegangen – und zwar um knapp zwei Prozent beziehungsweise 105 Beschwerden auf 5.770 Eingaben. Abgenommen hat auch die Zahl der zulässigen Beschwerden, also Beschwerden, die tatsächlich eine private Kranken- oder Pflegeversicherung betreffen und beispielsweise nicht die gesetzliche Krankenversicherung.

Insgesamt gab es 4.015 zulässige Beschwerden und damit 313 beziehungsweise 7,2 Prozent weniger als im Vorjahr. Unter Berücksichtigung des Gesamtbestandes von rund 43 Millionen Verträgen zu allen eingegangenen Beschwerden entspricht dies einer Beschwerdequote von nur 0,013 Prozent. Hochgerechnet auf die einzelnen Leistungsfälle pro versicherte Person, also die Anzahl der Fälle, bei denen Versicherte Versicherungsleistungen angefordert haben, ist die Beschwerdequote sogar noch geringer.

Neutrale Schiedsstelle – für Verbraucher kostenlos

Privat Krankenversicherte, die zum Beispiel mit der Schadenregulierung ihres Versicherers nicht zufrieden sind, können sich an die neutrale Schiedsstelle, den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV-Ombudsmann), wenden. Der Ombudsmann legt im Konfliktfall einen Einigungsvorschlag vor, der von den Versicherern in der Regel angenommen wird.

Für den Versicherungskunden ist diese Art der Schlichtung gebührenfrei. Es entsteht auch kein Prozesskostenrisiko. Nach Expertenaussagen ist es bei Meinungs-Verschiedenheiten mit dem privaten Krankenversicherer oder seines Vermittlers ratsam, sich zuerst an den Ombudsmann zu wenden, bevor die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BaFin) oder ein Gericht eingeschaltet wird. Denn nur dann darf der Ombudsmann tätig werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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