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Flug­gast­rech­te im Streik­fall

21.11.2016

Immer wieder kommt es vor, dass Flüge aufgrund von Streiks verspätet oder gar nicht stattfinden. Welche Rechte Fluggäste diesbezüglich haben und welche nicht.

(verpd) Fluggesellschaften sind nicht zur Entschädigungs-Zahlung verpflichtet, wenn sich Flüge wegen eines Streiks verspäten oder annulliert werden. Dies zeigen unter anderem diverse Gerichtsurteile. Doch ein Fluggast hat auch im Streikfall bestimmte Rechte, die er einfordern kann.

Wer als Passagier von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union (EU) abfliegt oder mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU auf einem Flughafen in der EU landet, hat diverse Rechte, wenn der Flug verspätet ist oder annulliert wird. Die wichtigsten Rechte für Reisende sind unter anderem in den Webportalen der Europäischen Kommission – hier auch als herunterladbare App – und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) zu finden. Entsprechende Informationen enthält auch die kostenlos herunterladbare EVZ-Broschüre „Fluggastrechte: Clever reisen!“.

Unter anderem gibt es beispielsweise eine Entschädigungsleistung von bis zu 600 Euro bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verspätung oder Annullierung durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Zu diesen Umständen zählen schlechte Witterungsbedingungen wie dichter Nebel, Naturkatastrophen oder politische Unruhen. Auch ein Streik des Flug- oder Bodenpersonals ist ein außergewöhnlicher Umstand, wie Urteile des Bundesgerichtshofes (Az.: X ZR 104/13 und X ZR 121/13) belegen.

Streikbedingte Verspätung …

Doch auch, wenn Fluggäste bei verspäteten oder ausgefallenen Flügen aufgrund eines Streiks mit keiner Entschädigungsleistung rechnen können, haben sie dennoch bestimmte Rechte im Rahmen der EU-Fluggastrechte-Verordnung.

So steht beispielsweise den Betroffenen bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden auf einer Reisestrecke von unter 1.500 Kilometern unter anderem eine kostenlose Betreuung zum Beispiel in Form von Speisen und Getränken sowie zwei Telefonaten zu.

Sollte ein Flug aufgrund einer Verspätung erst am nächsten Tag oder noch später stattfinden, sind auch die Kosten für eine Hotelunterbringung bis zum Flug von der Fluggesellschaft zu tragen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich vorab mit der Fluggesellschaft abzusprechen, zum Beispiel bei notwendigen Hotelübernachtungen, um Probleme bei der Kostenerstattung zu vermeiden.

… oder Annullierung

Bei einer Annullierung des geplanten Fluges muss die Fluggesellschaft den betroffenen Fluggästen umgehend eine Umbuchungsmöglichkeit oder eine alternative Reisemöglichkeit, egal ob mit einer anderen Fluglinie, per Bahn, Bus oder Mietwagen anbieten. Wer jedoch als betroffener Fluggast ohne Absprache mit der Fluggesellschaft umbucht, kann nach Angaben des EVZ keine Kostenerstattung verlangen.

Wird der Flug wegen eines Streiks annulliert oder aufgrund einer eingetretenen Verspätung von mindestens fünf Stunden nicht mehr benötigt oder kann keine Ersatzbeförderung angeboten werden, kann man den gebuchten Flug ohne Stornokosten stornieren. Die Fluggesellschaft muss dann innerhalb von sieben Tagen die bezahlten Flugticketkosten zurückerstatten. Das EVZ rät unter anderem allen Fluggästen, die von einem Streik betroffen sein könnten, sich zu informieren, ob ihr Flug betroffen ist.

Betroffene Passagiere sollten sich dann mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter frühzeitig in Verbindung zu setzen, um eine alternative Beförderungsmöglichkeit abzuklären. Gibt es keine Alternative und wurde nichts Gegenteiliges genannt, sollte man dennoch rechtzeitig am Flughafen sein, falls der Flug doch noch zeitnah stattfindet. Mit einer Privatrechtsschutz-Police kann man übrigens auch sein Recht als Reisender zum Beispiel mithilfe eines Anwalts ohne finanzielles Risiko durchsetzen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer für den Streitfall erteilt wurde.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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