Open Nav Beratung anfordern

Schwimm­bad­be­such mit schmerz­haften Fol­gen

18.07.2016

Warum ein Schwimmbadbetreiber, der zwar per Gesetz dafür verantwortlich ist, dass das Inventar seines Schwimmbads sicher ist, für Verletzungen, die ein Badebesucher durch eine umgekippte Bank in der Umkleidekabine erleidet, jedoch nicht haften muss, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Wer eine in einer Umkleidekabine eines Schwimmbades befindliche Bank unsachgemäß nutzt, kann im Falle einer Verletzung nicht den Betreiber des Bades zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 191 C 21259/13).

Eine Frau hatte zusammen mit ihrem vierjährigen Sohn ein öffentliches Schwimmbad besucht. In der von ihr genutzten Umkleidekabine befand sich eine kleine Holzbank. Die Bank stand auf vier Metallfüßen und war weder am Boden noch an der Wand der Kabine befestigt. Als die Mutter ihren Sohn zum Anziehen auf die Bank stellte, kippte diese um und fiel auf den linken Fuß der Frau. Ihr Sohn wurde bei dem Vorfall nicht verletzt.

Die Mutter selbst zog sich jedoch eine schmerzhafte Prellung zu, die mehrere Wochen lang ärztlich behandelt werden musste. Daraufhin verklagte die Frau den Betreiber des Schwimmbades auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Betreiber sei dazu verpflichtet gewesen, ein Umfallen der Bank zu verhindern, indem er sie am Boden oder der Wand der Umkleidekabine befestigt. Ohne Erfolg. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Unsachgemäße Nutzung

Nach Meinung des Gerichts kann dem Schwimmbadbetreiber keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Denn es sei für jeden Besucher des Bades leicht erkennbar gewesen, dass die Bank beweglich und weder am Boden noch an der Wand der Umkleidekabine befestigt war. Die Besucher mussten daher damit rechnen, dass die Bank bei unsachgemäßer Nutzung umfallen konnte.

Um eine solche, wenn auch übliche unsachgemäße Nutzung hat es sich nach Überzeugung des Gerichts jedoch gehandelt, als die Klägerin ihren Sohn auf die Bank stellte. Die Klägerin hat sich ihre Verletzung daher selbst zuzuschreiben. Das hat zur Folge, dass ihr weder ein Schmerzensgeld noch die Zahlung von Schadenersatz zusteht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Wenn wie im beschriebenen Fall kein anderer für mögliche Unfallfolgen haftet, ist es grundsätzlich gut eine private Absicherung zu haben. Die private Versicherungswirtschaft bietet diverse Lösungen an, die im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit, eines Krankenhausaufenthaltes, einer Berufsunfähigkeit oder auch bei einer bleibenden Invalidität eintretenden Einkommensausfälle oder zusätzliche Kosten abdecken. Denn die gesetzlichen Sozialversicherungen sichern den Einzelnen vor solche finanziellen Risiken je nach Vorfall in der Regel nicht oder nicht ausreichend ab.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück