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Ris­kan­ter Blick auf das Smart­pho­ne

13.02.2017

Geht es um ihr Smartphone, so scheint der Leichtsinn mancher Menschen grenzenlos zu sein. So auch in einem vor Gericht verhandelten Fall, in dem sich eine Fußgängerin mehr auf ihr Mobiltelefon als auf den Straßenverkehr konzentriert hat und deswegen verunfallte.

(verpd) Ein Fußgänger, der ohne auf den Verkehr zu achten, gedankenlos eine Fahrbahn überquert, weil er telefoniert oder auf das Display seines Smartphones schaut, ist für die Folgen eines dadurch entstehenden Unfalls in vollem Umfang selbst verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 1 U 164/15).

Eine Frau war bei Dunkelheit auf dem Bürgersteig einer innerstädtischen Straße unterwegs, als sie unvermittelt die Straßenseite wechselte. Dabei lief sie vor ein fahrendes Auto, dessen Fahrer trotz eines Ausweichmanövers und einer Vollbremsung eine Kollision mit der Frau nicht verhindern konnte.

Warnung vor Fußgängern

Für die bei dem Unfall erlittenen Verletzungsfolgen machte die Fußgängerin den Autofahrer verantwortlich und verklagte ihn vor Gericht. Denn es sei 70 Meter vor der Unfallstelle durch das Verkehrszeichen 133 vor der Gefahr durch Fußgänger gewarnt worden. Darauf habe sich der Beklagte nicht ausreichend eingestellt. Sie forderte von ihm daher unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro.

Vor Gericht verteidigte sich der Beklagte damit, die Klägerin wegen ihrer dunklen Kleidung erst im letzten Augenblick wahrgenommen zu haben. Sie sei unvermittelt zwischen seinem und einem vorausfahrenden Fahrzeug auf die Fahrbahn getreten. Er habe daher keine Chance gehabt, den Unfall zu verhindern.

Dem schlossen sich die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts an. Sie wiesen die Berufung der Klägerin gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil der Vorinstanz als unbegründet zurück.

Grob fahrlässiges Verhalten

Die Darstellung des Beklagten wurde nicht nur durch einen Zeugen bestätigt. Dieser hatte auch ausgesagt, dass die Klägerin telefoniert hatte, als sie plötzlich die Fahrbahn überquerte. Ein vom Gericht befragter Sachverständiger war außerdem zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer maximalen Geschwindigkeit von 36 Stundenkilometern unterwegs war.

Diese Geschwindigkeit war nach Überzeugung des Gerichts unter den gegebenen Umständen nicht zu hoch. Denn unter günstigen Bedingungen hätte der Kläger an der Unfallstelle sogar mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern fahren dürfen.

Nach Ansicht der Richter ist die Klägerin angesichts der geschilderten Umstände allein für die Folgen des Unfalls verantwortlich. Der Beklagte haftet auch nicht aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Denn die Klägerin habe durch ihr Verhalten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt.

Kein Vorrecht

„Der Umstand, dass sich die Klägerin, obwohl sie sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegte, telefonierend so ablenken ließ, dass sie offensichtlich ihre Umgebung überhaupt nicht mehr wahrnahm und in diesem Zustand nicht etwa stehen blieb, sondern sich auch noch in Richtung des fließenden Verkehrs fortbewegte, stellt eine so gravierende Außerachtlassung einfachster Ansprüche gebotener Vorsicht und Rücksichtnahme dar, dass daneben für eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr kein Raum mehr ist“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Das Zeichen 133 gebe ihr im Übrigen kein Vorrecht gegenüber den auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeugen. Das Gericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zu.

Wer alleine für einen selbst erlittenen Unfall verantwortlich ist, wie dies auf die Fußgängerin im genannten Gerichtsfall zutrifft, muss auch selbst für mögliche finanzielle Folgen aufkommen.

Finanzielle Auswirkungen absichern

Kommt es wegen der Schwere der unfallbedingten Verletzungen zu einer langen Arbeitsunfähigkeit oder sogar einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, muss mit Einkommenseinbußen gerechnet werden.

Denn Einkommenseinbußen sind trotz eventueller Leistungen der gesetzlichen Kranken- und/oder Rentenversicherung möglich, da die Sozialversicherungen, wenn überhaupt, nur einen Teil des bisherigen Erwerbseinkommens bei Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit ersetzen.

Ausgleichen lassen sich solche fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Absicherungen zum Beispiel durch eine private Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder eine Krankentagegeld-Versicherung

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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