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Jeder Mie­ter steht in der Pflicht

15.08.2016

Hat ein Mieter einen Schaden an der Mietwohnung angerichtet, muss er auch dafür aufkommen. Es gibt jedoch eine Versicherungspolice, die nicht nur, aber eben auch derartige unbeabsichtigt verursachte Schäden übernimmt.

(verpd) Es gibt zahlreiche Missgeschicke, die einem Mieter passieren können: vom unabsichtlich umgestoßenen Glas Wein, das zu Flecken im Parkett führt, bis hin zum versehentlich heruntergefallenen Zahnputzglas, das das Waschbecken beschädigt. Hat der Mieter eine Privat-Haftpflichtversicherung, werden unter anderem auch solche Schäden vom Versicherer übernommen. Wichtig ist jedoch, dass die vereinbarte Versicherungssumme für derartige Mietsachschäden hoch genug ist, denn anderenfalls muss der Mieter die Differenz aus der eigenen Tasche zahlen.

In der Regel sind Schäden an einer gemieteten Wohnung oder einem gemieteten Haus, die der Versicherte als Mieter unbeabsichtigt verursacht hat, standardmäßig in einer Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert. Eine solche Police deckt zudem Schäden, die der jeweilige Versicherte, sein (Ehe-)Partner oder seine im Vertrag mitversicherten Kinder als Privatperson, zum Beispiel als Fußgänger, beim Fahrradfahren, beim Sport, bei alltäglichen Verrichtungen oder auf Reisen verursacht.

Im Rahmen der Mietsachschäden werden in der Regel Schäden an der Bausubstanz sowie an fest mit der Wohnung verbundenen Gegenständen wie Einbauschränken, Waschbecken, Sanitäranlagen und Parkettfußböden, die der Versicherte nicht vorsätzlich verursacht hat, vom Versicherer übernommen.

Was bei Glasschäden gilt

Sofern nichts anderes vereinbart, sind üblicherweise Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung, Beschädigungen an Heizanlagen, Elektrogeräten und gemieteten beweglichen Sachen wie freistehenden Möbeln meist nicht versichert.

Auch ein Glasschaden, den ein Mieter verursacht hat, wird normalerweise nicht von der Privathaftpflichtpolice abgedeckt. Allerdings kann dieses Risiko mit einer in der Hausratversicherung eingeschlossenen Glasversicherung oder einer separaten Police abgedeckt werden.

Während die Versicherungssumme einer Privathaftpflichtpolice nach Vereinbarung zwei, drei oder mehr Millionen Euro beträgt, ist die Deckungssumme für Mietsachschaden oftmals viel geringer als für die übrigen versicherten Risiken und beträgt zum Teil weniger als 100.000 Euro.

Damit ein Brand nicht zum finanziellen Ruin führt

Doch bei einem möglichen Totalschaden, beispielsweise weil der Mieter versehentlich die gemietete Wohnung oder das gemietete Haus in Brand gesteckt hat, reicht diese Versicherungssumme bei Weitem nicht, um den entstandenen Schaden zu ersetzten. Der Mieter müsste in diesem Fall selbst für die Differenz zwischen Schadens- und Versicherungssumme aufkommen.

Daher sollte ein Mieter grundsätzlich darauf achten, dass in der Privathaftpflicht-Versicherung die vereinbarte Versicherungssumme für Mietsachschäden auch für den höchstmöglichen Schaden, nämlich für einen Totalschaden an der Immobilie ausreicht. Die für Mietsachschäden vereinbarte Versicherungssumme sollte demnach je nach Wert der gemieteten Immobilie mindestens 2.500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, bei Regionen mit besonders hohen Immobilienpreisen wie München oder Hamburg auch das Doppelte oder mehr betragen.

In vielen Policen kann die entsprechende Versicherungssumme gegen einen kleinen Aufpreis optional erhöht werden. In einigen Privathaftpflicht-Policen kann der Versicherte unter anderem auch andere Risiken wie beispielsweise die Übernahme der Kosten, die durch den Verlust von Schlüsseln einer zentralen Schließanlage des bewohnten Mietshauses entstehen, gegen Aufpreis optional mitversichern.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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