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Wenn zwei Kun­den im Su­per­markt zu­sam­men­pral­len

27.02.2017

Wer für den entstandenen Schaden haften muss, wenn zwei Personen beim Einkaufen in einem Supermarkt zusammenstoßen und dabei einer verletzt wird, hatte ein Gericht zu klären.

(verpd) Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme besteht nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch in Supermärkten. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 6 U 203/15).

Eine Frau wollte in einem Supermarkt vom Haupt- in einen Seitengang abbiegen. Als ihr auf dem Weg dorthin eine Verkäuferin entgegenkam, die eine Palette mit Waren transportierte, machte die Kundin einen Schritt nach hinten. Dabei stieß sie mit einer weiteren Supermarktkundin, welche die Frau im gleichen Augenblick von hinten kommend seitlich passieren wollte, zusammen. Dabei zog sich die andere Frau eine Ellenbogenverletzung zu, die operativ versorgt werden musste.

Die Verletzte hielt die Supermarktkundin, die der Verkäuferin ausgewichen und mit ihr deswegen zusammengestoßen war, für den Vorfall verantwortlich. Sie verklagte sie daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Damit hatte die Klägerin jedoch nur teilweise Erfolg.

Erhebliches Mitverschulden

Auch das Hammer Oberlandesgericht zeigte sich davon überzeugt, dass die Beklagte die Körperverletzung der Klägerin verschuldet hat. Denn zu deren Sturz sei es deswegen gekommen, weil die Beklagte aus dem Hauptgang des Supermarktes zunächst in Richtung eines Seitenganges abgebogen sei und dann, ohne sich vorher umzusehen, einen Schritt zurückgetreten war.

„Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewegt sich ein verständiger Kunde im eigenen Interesse jedoch nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen“, so das Gericht. Nach Ansicht der Richter trifft die Klägerin jedoch ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen der Kollision.

Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme

Denn sie habe offenkundig ihrerseits nicht auf die Bewegungen der sich in ihrer Nähe befindlichen Beklagten geachtet. Die Klägerin habe daher ebenso wie die Beklagte gegen ihre Sorgfaltspflichten und somit gegen das auch in Supermärkten bestehende Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme verstoßen. Den Mitverschuldensanteil der Klägerin bemaßen die Richter mit 50 Prozent. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer vollumfänglich für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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