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Eine Un­fall­flucht kann den Füh­rer­schein kos­ten

25.07.2016

Es hängt unter anderem von der Höhe des Sachschadens ab, ob einem Autofahrer nach einer Verkehrsunfallflucht die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Zur Frage, wie hoch der Schaden maximal sein darf, gibt es ein aktuelles Gerichtsurteil.

(verpd) Einem Autofahrer, dem eine Verkehrsunfallflucht nachgewiesen wird, darf unter anderem nur dann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der von ihm verursachte Sachschaden die Grenze von 1.500 Euro übersteigt. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Braunschweig hervor (Az.: 8 Qs 113/16).

Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw zwei am Straßenrand abgestellte Fahrzeuge beschädigt und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben.

Der Beschuldigte räumte den Vorwurf im Wesentlichen ein. Er behauptete, vor Schreck und Angst weitergefahren zu sein. Als er einige Zeit später zum Unfallort zurückgekehrt sei, seien die von ihm beschädigten Fahrzeuge nicht mehr vor Ort gewesen.

Bedeutender Schaden?

Der von dem Autofahrer verursachte Sachschaden betrug knapp 1.390 Euro. Das nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlass, dem Mann vorläufig die Fahrerlaubnis entziehen zu wollen. Denn der von ihm angerichtete Schaden sei bedeutend im Sinne von Paragraf 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB (Strafgesetzbuch).

Es sei folglich damit zu rechnen, dass ihm auch im Rahmen der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen werde. Doch dem wollte sich das Braunschweiger Landgericht nicht anschließen. Es wies den Antrag der Staatsanwaltschaft zurück.

Neue Grenzziehung

Die Richter räumten zwar ein, dass die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts seit dem Jahr 2002 1.300 Euro betrage und dieser Wert in dem vorliegenden Fall überschritten werde. Sämtliche diesen Wert bestätigenden Entscheidungen seien jedoch älteren Datums. Das jüngste Urteil liege bereits nahezu sechs Jahre zurück.

Die Richter hielten es angesichts der Entwicklung des Verbraucherpreis-Index daher für angemessen, die Grenze nach nunmehr 14 Jahren auf 1.500 Euro zu erhöhen. Denn seit dieser Zeit sei der Index um 20,65 Prozent gestiegen, was im Vergleich mit dem Wert von 1.300 Euro nunmehr einen Betrag von exakt 1.568,45 Euro ausmache. Nach Ansicht der Richter liegen folglich keine dringenden Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Hauptverhandlung entzogen werden wird.

Wie man sich nach einem Unfall verhalten sollte

Grundsätzlich müssen Unfallbeteiligte am Unfallort bleiben. Wer dagegen verstößt, muss unter anderem mit strafrechtlichen Konsequenzen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort oder, sollte es Verletzte beim Unfall gegeben haben, auch wegen unterlassener Hilfeleistung rechnen. Grundlage dafür sind die Paragrafen 142 und 323 c StGB.

Hat man selbst einen Unfall beispielsweise an einem parkenden Auto verursacht, bei dem kein anderer anwesend ist, so muss man eine angemessene Zeit warten, bis der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs kommt. Wie lange man warten sollte, hängt von den Umständen wie Tageszeit, Ort und Schadensausmaß ab. 30 Minuten sind jedoch das Minimum, wie andere Gerichtsurteile belegen. Kommt der Geschädigte nicht, ist unverzüglich die Polizei über den Vorfall zu verständigen. Zudem muss man als Unfallverursacher den Namen und seine Anschrift am Unfallort hinterlassen.

Wer sich als Unfallbeteiligter unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, also Fahrerflucht begeht, muss nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen und je nach Umstand mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Auch versicherungsrechtliche Nachteile wie der Verlust des eigenen Kaskoschutzes und/oder eine Regressforderung der eigenen Kfz-Haftpflicht-Versicherung in Höhe von 5.000 Euro sind möglich. Nur in absoluten Notfällen ist es erlaubt, sich vom Unfallort zu entfernen, zum Beispiel um die Polizei zu verständigen, Hilfe für Verletzte zu holen oder eine Gefahrenquelle zu beseitigen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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