Open Nav Beratung anfordern

Inwieweit ein Motorrad­fahrer Schutz­kleidung tragen muss

11.09.2017

Ob einem Motorradfahrer wegen einer fehlenden Schutzkleidung wie Motorradstiefeln oder -jacke ein Mitverschulden angerechnet werden kann, wenn er bei einem Unfall verletzt wird, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Es gibt kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, wonach es für Fahrer von Leichtkrafträdern innerhalb geschlossener Ortschaften erforderlich ist, Motorradstiefel zu tragen. Einem an einem Unfall beteiligten Zweiradfahrer kann daher kein Mitverschulden an einer Fußverletzung angelastet werden, wenn er zum Zeitpunkt seiner Verletzung Turnschuhe getragen hat. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor (Az.: 10 U 4256/16).

Ein Mann war mit seinem Leichtkraftrad auf einer innerstädtischen Straße unterwegs, als er mit einem Pkw kollidierte. Dabei erlitt er unter anderem eine schwere Fußverletzung. Er verklagte daraufhin den Pkw-Halter beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung unter anderem auf eine Schmerzensgeldzahlung.

Die Unfallursache ließ sich trotz der Aufklärungsversuche eines Sachverständigen nicht klären. Die Richter des Münchener Oberlandesgerichts gingen daher von einem beidseitigen Mitverursachungsanteil von 50 Prozent aus.

Turnschuhe statt Stiefel

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erhob der Versicherer des Pkw-Halters den Einwand, dass sich der Kläger ein Mitverschulden an seiner Fußverletzung anrechnen lassen müsse. Denn er habe zum Zeitpunkt des Unfalls Turnschuhe getragen. Wäre er mit Motorradstiefeln unterwegs gewesen, so wären die Unfallfolgen weniger stark gewesen, so der Versicherer.

Dieser Argumentation wollten sich die Richter des Oberlandesgerichts München nicht anschließen. Sie sprachen dem Kläger unter Berücksichtigung seines Mitverursachungsanteils am Zustandekommen des Unfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu.

Der Versicherer habe nicht beweisen können, dass die Verletzungsfolgen beim Tragen eines festeren Schuhwerks geringer ausgefallen wären beziehungsweise die Fußverletzungen hätten verhindert werden können. Zudem bestehe außer einer Helmpflicht keine Verpflichtung, besondere Motorradschutzkleidung wie etwa Motorradstiefel zu tragen.

Keine belastbaren Statistiken

Zwar könne ein Mitverschulden an einer Verletzung bereits dann angenommen werden, wenn ein Verletzter jene Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflege. Auch sei allgemein bekannt, dass festes Schuhwerk motorisierten Zweiradfahrern einen besseren Schutz biete als Turnschuhe.

Es gebe jedoch keine belastbaren Statistiken zum Beleg für das Existieren eines allgemeinen Verkehrsbewusstseins, dass es für Fahrer von Leichtkrafträdern innerhalb geschlossener Ortschaften erforderlich ist, Motorradstiefel zu tragen. Es sei daher nicht möglich, dem Kläger ein Mitverschulden an seiner Fußverletzung anzulasten. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Das Nürnberger Oberlandesgericht war im Jahr 2013 in einem vergleichbaren Fall ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass das Nichttragen von Motorradstiefeln kein Mitverschulden an einer Fußverletzung eines Zweiradfahrers begründet.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück