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Damit von einer Erb­schaft oder Schen­kung mehr bleibt

17.05.2016

Wer seinen Angehörigen etwas überlassen oder vererben möchte, kann frühzeitig dafür sorgen, dass die Steuerlast dafür möglichst gering ausfällt.

(verpd) Egal ob Haus, Bargeld, Lebensversicherungs-Leistungen oder auch ein komplettes Unternehmen, ab einem gewissen Wert muss jeder, der etwas erbt oder geschenkt bekommt, dafür eine entsprechende Steuer zahlen. Es gibt jedoch Möglichkeiten, damit sich eine dadurch ergebende finanzielle Belastung für den Erben oder Beschenkten in Grenzen hält.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) wurden 2014 Güter und Vermögen in Höhe von rund 38,3 Milliarden Euro vererbt und 70,5 Milliarden Euro verschenkt. Die Mehrheit der Erben und Beschenkten zahlte nach Angaben von Destatis aber aufgrund der geltenden Steuersatz- und Freibetragsregelungen sowie der Bewertungsregelungen keine Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Insgesamt wurden 2014 rund 4,3 Milliarden Euro Erbschaftsteuer und circa 1,1 Milliarden Euro Schenkungsteuer festgesetzt. Grundsätzlich ist die Steuer vom Empfänger einer Leistung, also vom Erbempfänger oder vom Beschenkten zu zahlen.

Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die näheren Einzelheiten, zum Beispiel wer eine Erbschaft- und Schenkungsteuer zu zahlen hat und wie viel, ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Paragrafen 14 bis 19 ErbStG enthalten unter anderem die Freibeträge. Bis zur Höhe der Freibeträge, die sich je nach Verwandtschaftsgrad unterscheiden, fallen keine Erbschaft- oder Schenkungsteuern an. Danach muss der Erbe oder der Beschenkte je nach Höhe der Erbschaft oder Schenkung zwischen sieben und 50 Prozent des steuerpflichtigen Betrages als Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen.

Freibeträge für Erbfälle und Schenkungen seit dem 1. Januar 2010

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag in Euro

Ehegatten und eingetragene Lebensgefährten

500.000

Kinder und Stiefkinder beziehungsweise deren Kinder, falls Erstere bereits verstorben sind

400.000

Enkelkinder

200.000

Eltern und Großeltern bei Erbschaften

100.000

Eltern und Großeltern bei Schenkungen

20.000

Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten

20.000

alle übrigen Personen

20.000

Datenquelle: Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

 

Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Vermögenswert des steuerpflichtigen Erbes oder Schenkung bis einschließlich in Euro

Prozentsatz für die Steuerklasse 1, also zum Beispiel für Ehepaare, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder und bei Erbschaften für Eltern und Großeltern

Prozentsatz für die Steuerklasse 2, also zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und bei Schenkungen für Eltern und Großeltern

Prozentsatz für die Steuerklasse 3, also zum Beispiel für unverheiratete Paare, Freunde, sonstige Verwandte wie Onkel oder Tanten

75.000

7

15

30

300.000

11

20

30

600.000

15

25

30

6 Millionen

19

30

30

13 Millionen

23

35

50

26 Millionen

27

40

50

über 26 Millionen

30

43

50

Steuern sparen durch Aufteilen ...

Wer Erbschaftsteuer sparen möchte, kann darauf achten, dass die Freibeträge sinnvoll ausgeschöpft werden. Ehepaare oder Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, haben beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 Euro für das Erbe. Bei Paaren, die nur zusammenleben, also weder geheiratet noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft haben, muss der überlebende Partner bereits ab einer Erbschaftshöhe von über 20.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen.

Wer sein Vermögen nicht nur einem, sondern mehreren Kindern und/oder Enkelkindern vererbt, kann durch diese Aufteilung erreichen, dass mehrere Freibeträge genutzt werden. So kann ein Erblasser sein Vermögen erblich auf das Kind und das Enkelkind aufteilen. Damit lässt sich insgesamt ein Freibetrag von 600.000 Euro – nämlich 400.000 Euro für das Kind und 200.000 Euro für das Enkelkind – nutzen.

Soll im genannten Fall ein bestimmtes Kind oder Enkelkind, das durch dieses Vorgehen nur zum Teil bedacht werden würde, über den Großteil des Erbes verfügen, kann zugunsten der betreffenden Person ein Nießbrauchrecht am Familienvermögen erbrechtlich festgelegt werden.

... und/oder verschenken

Auch durch eine Schenkung lässt sich die Erbschaftsteuer mindern. Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten bereits Teile oder sein gesamtes Vermögen an den künftigen Erben, werden die Wertzuwächse, die das verschenkte Vermögen nach der Schenkung erzielt, nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst.

Außerdem kann bei einer Schenkung der persönliche Freibetrag des oder der Beschenkten nach zehn Jahren nochmals – egal ob durch Schenkung oder im Erbfall – genutzt werden. Wer also seinem Kind ein größeres Vermögen hinterlassen möchte, kann ihm alle zehn Jahre 400.000 Euro schenken. Dann besteht im Erbfall, wenn zehn Jahre nach der letzten Schenkung vergangen sind, immer noch ein Freibetrag von 400.000 Euro.

Möchte der Erblasser sichergehen, dass er durch eine Schenkung nicht die eigene wirtschaftliche Grundlage gefährdet, oder dass er eine verschenkte Immobilie auch weiterhin selbst nutzen kann, lässt sich dies vertraglich absichern. So kann ein Erblasser für sich aber auch für seinen Ehepartner, ein dingliches unentgeltliches Nutzungsrecht wie ein Nießbrauchrecht an seinem „verschenkten Haus“, das auch ein festgelegtes Wohnrecht auf Lebenszeit enthält, vertraglich vereinbaren und im Grundbuch eintragen lassen.

Finanzielle Entlastung durch rechtzeitiges Handeln

Eine finanzielle Entlastung der Erben ermöglicht zudem eine Risikolebens-Versicherung, die beim Tod des Erblassers einen vereinbarten Betrag – beispielsweise in Höhe der Erbschaftsteuer – an den angegebenen Erben auszahlt. Ist bei einer solchen Police der voraussichtliche Erbe als Bezugsberechtigter sowie auch als Versicherungsnehmer eingetragen und der Erblasser nur die versicherte Person und der Prämienzahler, zählt die Todesfallsumme nach der Auszahlung nicht zur Erbmasse.

Bei Paaren oder zwei Inhabern einer Firma, die die finanzielle Belastung, welche durch die Erbschaftsteuer für den Erben entsteht, verringern möchten, kann eine Risikolebens-Versicherung auf Gegenseitigkeit sinnvoll sein. Bei einer solchen Police werden beide Partner als versicherte Personen eingetragen. Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Leistung. Er kann dieses Geld für den Lebensunterhalt oder beispielsweise bei Firmenpartnern auch für die Auszahlung von Angehörigen oder für die Zahlung der Erbschaftsteuer verwenden.

Weitere Details über die gesetzlichen Regelungen sowie über die genauen Steuersätze gibt es online beim Bundesministerium der Finanzen sowie auf persönliche Nachfrage auch bei den zuständigen Finanzämtern und Oberfinanzdirektionen. Umfassende Informationen zum Thema Erbrecht bietet zudem die vor Kurzem vom Bundesministerium der Justiz aktualisierte Broschüre „Erben und Vererben“, welche kostenlos heruntergeladen werden kann.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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