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Welches Ein­kommen die Witwen-/Witwer­rente nicht schmälert

20.06.2016

Aufgrund der positiven Lohnentwicklung wird sich die gesetzliche Rentenhöhe zum 1. Juli 2016 erhöhen. Wer eine gesetzliche Hinterbliebenenrente bekommt, darf zudem mehr als bisher dazuverdienen, ohne dass er mit Rentenabzügen rechnen muss.

(verpd) Ab dem 1. Juli 2016 werden die gesetzlichen Renten aufgrund der jährlichen Rentenanpassung um 4,25 Prozent in den alten und um 5,95 Prozent in den neuen Bundesländern erhöht. Zeitgleich steigen auch die Freibeträge, die angeben, wie viel die Bezieher einer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente dazuverdienen dürfen, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.

Jeder, der eine gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente erhält, muss eine Kürzung der Rente hinnehmen, wenn sein anrechenbares Nettoeinkommen über einem bestimmten Freibetrag liegt. Zum anrechenbaren Nettoeinkommen zählen zum Beispiel Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld I, Einkünfte aus Vermögen und Betriebsrenten, nicht jedoch eine Rente aus einem Riester-Rentenvertrag oder Sozialhilfe.

Der Einkommensfreibetrag errechnet sich nach gesetzlich vorgegebenen Regeln unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes. Dieser Rentenwert wiederum wird entsprechend der jährlichen Rentenanpassung, die unter anderem die gesetzliche Alters-, aber auch die Hinterbliebenenrente betrifft, zum 1. Juli eines jeden Jahres neu ermittelt.

Bis 1. Juli 2016

Der Freibetrag entspricht bei der gesetzlichen Witwen-, Witwer- und Erziehungsrente dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwertes. Bei Beziehern einer Hinterbliebenenrente, die Kinder mit einem Anspruch auf Waisenrente erziehen, erhöht sich der Freibetrag zusätzlich um das 5,6-Fache des Rentenwertes je Kind.

Der aktuelle Rentenwert, der noch bis zum 1. Juli 2016 gilt, liegt in Westdeutschland bei 29,21 Euro und in Ostdeutschland bei 27,05 Euro. Dementsprechend darf bis zum 1. Juli 2016 ein Bezieher einer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente maximal 771,14 Euro in West- und 714,12 Euro in Ostdeutschland im Monat hinzuverdienen, ohne dass seine Rente gekürzt wird.

Je Waisenrenten-berechtigtes Kind, das der Hinterbliebene erzieht, erhöht sich dieser Freibetrag um 163,58 Euro in West- und 151,48 Euro in Ostdeutschland.

Ab 1. Juli 2016

Aufgrund der Erhöhung des Rentenwertes ab dem 1. Juli 2016 in Höhe von bisher 29,21 Euro auf dann 30,45 Euro (plus 4,25 Prozent) in Westdeutschland und von bisher 27,05 Euro auf 28,66 Euro (plus 5,95 Prozent) in Ostdeutschland wird entsprechend auch der jeweilige Freibetrag angehoben.

Für Bezieher einer gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente in den alten Bundesländern beträgt der Freibetrag ab dem 1. Juli 2016 somit 803,88 Euro und in den neuen Bundesländern 756,62 Euro.

Je Waisenrenten-berechtigtes Kind erhöht sich der Freibetrag um 170,52 Euro in West- und 160,50 Euro in Ostdeutschland. Minderjährige und auch volljährige Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben, können unbegrenzt hinzuverdienen.

Komplizierte Berechnung

Um Nachteile zu vermeiden, sollte sich jeder Bezieher einer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente, der etwas dazuverdienen möchte, vorher bei der zuständigen Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung informieren, mit welchen Abzügen er konkret rechnen muss.

Denn die Berechnung, ob und in welcher Höhe ein Rentenabzug tatsächlich erfolgt, ist kompliziert. Je nach Einkommensart wird zum Beispiel nur ein bestimmter prozentualer Anteil bei der Ermittlung des Nettoeinkommens und des möglichen Rentenabzuges angerechnet. Nähere Einzelheiten dazu enthält die kostenlos downloadbare Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ des DRV.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet zudem ein kostenloses Servicetelefon unter der Telefonnummer 0800 100048070 an.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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