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Schmer­zens­geld für Mob­bing­op­fer

27.02.2017

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, innerhalb welcher Frist Schmerzensgeld-Ansprüche wegen Mobbings geltend gemacht werden müssen.

(verpd) Grundsätzlich kann ein Mobbingopfer von dem Täter ein Schmerzensgeld fordern. Doch der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings kann wie auch bei anderen Ansprüchen unter bestimmten Voraussetzungen verwirkt werden und somit verloren gehen. Ein bloßes Zuwarten oder die Untätigkeit des Anspruchstellers reicht dafür jedoch nicht aus, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az.: 8 AZR 838/13).

Ein Mann war nach eigenen Angaben von seinem Vorgesetzten über Jahre hinweg herabgewürdigt und schikaniert worden. Danach wurde er für längere Zeit unter anderem wegen Depressionen krankgeschrieben. Trotz allem machte er gegenüber dem Vorgesetzten erst fast drei Jahre nach der letzten Mobbinghandlung einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung seiner Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Obwohl der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, hielt ihn das in der Vorinstanz mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht für verwirkt. Grundsätzlich gilt: Ein Recht ist gegebenenfalls verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

Kein Verstoß gegen Treu und Glauben

Die Richter des zuerst zuständigen Landesarbeitsgerichts wiesen die Klage des Mobbingopfers daher zurück. Sie hielten es nämlich für treuewidrig, dass der Kläger seinen Anspruch erst Jahre nach dem letzten Vorfall geltend gemacht hatte. Denn dadurch habe er den Vorgesetzten in erhebliche Beweisschwierigkeiten gebracht.

Mit seiner beim Bundesarbeitsgericht eingereichten Revision hatte der Kläger mehr Erfolg. Der Fall wurde zwar nicht abschließend entschieden. Er wurde jedoch an die Vorinstanz zur Klärung weiterer Fragen zurückverwiesen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann in Fällen von Mobbing ein bloßes Zuwarten in der Regel nicht als treuewidrig angesehen werden. Denn ein Unterlassen führe gegebenenfalls nur dann zu einer Verwirkung von Ansprüchen, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine besondere Pflicht zu einer zeitnahen Geltendmachung bestehe.

Davon gingen die Richter in dem Fall des Klägers nicht aus. „Denn bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Anspruchgegners abgestellt werden“, so das Bundesarbeitsgericht. Andernfalls würde nämlich durch das durch Richterrecht geschaffene Instrument der Verwirkung die gesetzliche Verjährungsfrist unterlaufen.

Sich frühzeitig wehren

Grundsätzlich raten Gesundheitsexperten jedem, der sich als Mobbingopfer fühlt, etwas dagegen zu unternehmen. Umfassende Informationen bietet hierzu die kostenlos herunterladbare 68-seitige Broschüre „Hilfe gegen Mobbing am Arbeitsplatz“ der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins Leben gerufenen Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA). Im Webportal der INQA sind zudem diverse Beratungsangebote für Mobbingopfer aufgelistet.

Unter anderem wird in der genannten Broschüre geraten: „Wenn Sie nicht sicher sind, ob es sich in Ihrem Fall wirklich um Mobbing handelt, informieren Sie sich bei unabhängigen Stellen wie Selbsthilfegruppen, bei der Gewerkschaft, Ämtern für Arbeitsschutz oder beim Anwalt.“ Es kann auch sinnvoll sein, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen und gegen denjenigen, der mobbt, und den Arbeitgeber, der gegen die Mobbingaktivitäten nichts unternimmt, gerichtlich vorzugehen.

Kostenschutz bietet dabei eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung. Sie übernimmt im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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