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Rund 4.600 Schwer­ver­letz­te durch Al­ko­hol am Steuer

19.09.2016

Mehr als 12.600-mal führte letztes Jahr ein Fehlverhalten eines Fahrers aufgrund Alkoholeinfluss zu einem Unfall, bei dem mindestens eine Person verletzt wurde.

(verpd) Immer wieder kommt es zu schweren Unfällen, weil Kfz-, aber auch Radfahrer unter Alkoholeinfluss Fehler machen oder nicht schnell genug reagieren. Bei mehr als 3.700 Fahrzeugführern, die 2015 einen Unfall mit Personenschäden unter Alkoholeinfluss verursacht haben, wurde sogar einen Blutalkoholwert von zwei oder mehr Promille festgestellt. Dabei reicht schon ein Bruchteil davon aus, um für sich und andere ein hohes Unfallrisiko zu sein.

Nach Angabe des Statistischen Bundesamtes (Destatis) wurden letztes Jahr bei Unfällen, die durch Alkoholeinfluss verursacht wurden, 256 Menschen getötet und 4.590 Personen schwer verletzt. Nahezu jeder 14. Verkehrstote und jeder 15. Schwerverletzte lässt sich darauf zurückführen. Insgesamt ist die Zahl der schwerverletzten und getöteten Personen bei den durch Alkoholeinfluss verursachten Unfällen im Vergleich zu anderen Unfallursachen damit hoch.

Dabei ist die gesetzliche Regelung zum Thema Alkohol am Steuer klar und dürfte jedem Kfz-Fahrer eigentlich bekannt sein.

0,3 Promille – das ist bereits zu viel

Bereits ab einer Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 0,3 Promille drohen einem Autofahrer strafrechtliche Konsequenzen, beispielsweise dann, wenn er unsicher und in Schlangenlinien fährt oder gar einen Unfall verursacht. Es drohen bis zu drei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) sowie eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Auch der Führerschein kann entzogen werden. 0,3 Promille können bereits nach dem Konsum eines Bieres (0,33 Liter) erreicht werden.

Ab einer BAK von 0,5 Promille liegt gemäß Paragraf 24a Absatz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) eine Ordnungswidrigkeit vor. Dann drohen der Führerscheinentzug, der Eintrag von zwei Punkten im FAER und ein Bußgeld – und zwar auch dann, wenn keinerlei Anzeichen einer Fahrunsicherheit festzustellen sind. Beim Erstverstoß muss man mit einer Geldbuße von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten rechnen. Bei wiederholten Verstößen wird es deutlich teurer.

Ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig. Jeder, der mit einem solch hohen Alkoholspiegel ein Kraftfahrzeug bewegt, macht sich strafbar. Neben einer Geldstrafe, drei Punkten im FAER und sechs Monaten bis fünf Jahre Entzug der Fahrerlaubnis droht sogar der Freiheitsentzug. Ab 1,6 Promille wird auch die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Fahreignung angeordnet.

Wer mit dem Rad unterwegs ist …

Auch Radler sind Verkehrsteilnehmer und müssen ebenfalls auf ihren Alkoholkonsum achten. Radfahrer, die beispielsweise mit 1,6 Promille unterwegs sind, gelten nämlich als absolut fahruntüchtig. Ihnen droht ein Bußgeld. Außerdem kann auch hier die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Fahreignung angeordnet werden.

Wird diese nicht bestanden, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Selbst wenn ein Radfahrer nur 0,3 Promille hat, aber beispielsweise einen Unfall verursacht oder Fahrunsicherheiten zeigt, muss er mit empfindlichen Strafen rechnen. Für Kfz-Fahrer in der Probezeit und Kfz-Fahrer unter 21 Jahren gelten übrigens deutlich strengere Grenzen, nämlich 0,0 Promille. Verstöße hiergegen werden mit 250 Euro Bußgeld und einem Punkt im FAER geahndet.

In der Probezeit muss außerdem ein verpflichtendes Aufbauseminar besucht werden und die Probezeit verlängert sich. Kommt es zu Fahrunsicherheiten oder gar einem Unfall, drohen sogar noch weit höhere Strafen. Alle Details hierzu listet das Kraftfahrt-Bundesamt in seinem Internetauftritt auf. Übrigens: Der Körper baut pro Stunde durchschnittlich nur etwa 0,15 Promille Alkohol im Blut ab. Je nach Höhe des Alkoholkonsums und der dadurch erreichten Blutalkohol-Konzentration, kann es sein, dass man selbst am nächsten Morgen nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu steuern.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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