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Eine Schei­dung än­dert oft auch das spä­te­re Al­ters­ein­kom­men

12.06.2017

Eine Scheidung hat für die betroffenen Ehepaare erhebliche Auswirkungen – und zwar auch auf die jeweiligen Rentenansprüche.

(verpd) Während man als Ehepaar in der Regel gemeinsam der Rente entgegensieht und sich eventuell auch über das spätere gemeinsame Alterseinkommen Gedanken macht, ändert eine Scheidung alles. Denn wird eine Ehe geschieden, hat das auch Auswirkungen auf die Renten- und Altersversorgungs-Ansprüche jedes einzelnen Ehepartners.

Während 2005 noch knapp 404 von 1.000 geschlossenen Ehen desselben Jahrganges innerhalb 25 Jahren geschieden wurden, waren es 2015 nur noch 347 Ehen, wie die Scheidungsstatistik des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zeigt. Für die Betroffenen ändert sich durch eine Scheidung jedoch viel.

So werden in der Regel bei einer Scheidung nicht nur die während der Ehezeit erwirtschafteten Sach- und Vermögenswerte aufgeteilt, sondern auch die in dieser Zeit erworbenen gesetzlichen, aber auch privaten Renten- und Altersversorgungs-Ansprüche.

Versorgungsausgleich soll eine Benachteiligung verhindern

Im Zuge des sogenannten Versorgungsausgleichs werden diese während ihrer Ehe von beiden Ehepartnern erworbenen Renten- und Altersversorgungs-Ansprüche (Versorgungsanrechte), üblicherweise zu gleichen Teilen aufgeteilt. Diese Versorgungsanrechte werden nämlich vor dem Gesetz als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet.

Mit der Aufteilung soll sichergestellt werden, dass beide Ehepartner gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit erhalten und es zum Beispiel nicht zu einer Benachteiligung für denjenigen kommt, der wegen der Erziehung der Kinder während der Ehe ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichtete.

Das Familiengericht entscheidet

Die Entscheidung über die genaue Aufteilung der Ansprüche im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung trifft in der Regel das Familiengericht – eine Unterabteilung des Amtsgerichtes – automatisch, also ohne dass dazu ein Antrag gestellt wird.

Sind beide Ehepartner damit einverstanden, können sie unter Berücksichtigung bestimmter Formalitäten selbst während eines laufenden Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die von der gesetzlichen Aufteilung abweicht, treffen. So könnte ein Ehepartner auf die vom anderen Ehepartner erworbenen Versorgungsansprüche verzichten, wenn ihm dafür beispielsweise ein während der Ehe erworbenes Wohnhaus zugesprochen wird.

Wann ein Antrag notwendig wird

Keinen automatischen Versorgungsausgleich gibt es unter anderem bei Ehescheidungen, wenn die Ehedauer unter 37 Monaten liegt. Wird in diesem Fall eine Durchführung eines Versorgungsausgleichs gewünscht, muss von mindestens einem der Ehepartner ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Bei Ehen, die länger gedauert haben, wird der Versorgungsausgleich ebenfalls nicht automatisch durchgeführt, wenn eine entsprechende Vereinbarung zum Beispiel in einem Ehevertrag besteht, dass auf einen Versorgungsausgleich verzichtet wird. Außerdem kann das Familiengericht in bestimmten Härtefällen, beispielsweise wenn ein Ehepartner während der Ehe seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen.

Welche Renten- oder Versorgungsansprüche geteilt werden

Aufgeteilt werden beim Versorgungsausgleich unter anderem die Renten oder -anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen sowie Ansprüche aus Riester- und Rürup-Rentenverträgen. Auch Versorgungen oder Versorgungs-Anwartschaften aus einem Beamtenverhältnis, aber auch aus der betrieblichen Altersversorgung wie einer Direktversicherung werden dabei berücksichtigt.

Ebenfalls aufgeteilt im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden Renten oder -anwartschaften aus bestimmten privaten Versicherungsverträgen wie aus einer privaten Rentenversicherung oder einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherung.

Weitere Detailinformationen

Lebensversicherungen, die nach Vertragsablauf als Kapitalsumme und nicht als Rente ausgezahlt werden, unterliegen zwar nicht dem Versorgungsausgleich, allerdings kann für solche Leistungen ein güterrechtlicher Ausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichs in Betracht kommen. Ebenfalls nicht vom Versorgungsausgleich betroffen sind Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung.

Umfassende Informationen zum Thema Rente und Scheidung enthält die aktualisierte 56-seitige Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“. Sie zeigt unter anderem im Detail, wie die Rentenansprüche bei einem Versorgungsausgleich geteilt werden, welche Auswirkungen dies auf die Rentenhöhe hat, aber auch wann eine Übertragung der Rentenansprüche und damit eine Rentenkürzung ausgeschlossen wird. Der Ratgeber kann kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung bestellt oder herungergeladen werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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