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Neue Ver­kehrs­re­geln seit dem Jah­res­wech­sel

09.01.2017

Zum Jahreswechsel sind einige Änderungen in Bezug auf das Straßenverkehrsrecht in Deutschland in Kraft getreten. Sie betreffen unter anderem die Bereiche Radfahren, Rettungsgassen, 30er-Zonen, E-Bikes und Radwege.

(verpd) Vor Kurzem sind in Deutschland einige neue Regelungen für den Verkehr in Kraft getreten. Sie betreffen aber nicht nur den Straßenverkehr als solches, sondern es gab auch Änderungen beispielsweise bei den Gebühren für die Kfz-Hauptuntersuchung und bei der Euro-Norm-Einstufung von Motorrädern.

Bereits zum 14. Dezember vergangenen Jahres gab es einige Änderungen in der Straßenverkehrsordnung. In der Vergangenheit mussten Kinder bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg mit dem Fahrrad fahren. Zwischen acht und zehn Jahren durften sie den Bürgersteig benutzen.

Seit Mitte Dezember 2016 können auch die unter Achtjährigen wählen, ob sie entweder den Gehweg oder einen baulich getrennten Fahrradweg benutzen. Außerdem dürfen nun auch deren Aufsichtspersonen, also beispielsweise die Eltern, wenn sie ihr radelndes Kind begleiten, ebenfalls auf dem Gehweg mit dem Fahrrad fahren.

Änderungen für Radfahrer und E-Biker

Für alle Radfahrer gilt: Sie müssen sich seit dem 1. Januar 2017 an die Verkehrsampeln für den Fahrverkehr, also die für Kraftfahrzeuge gelten, halten, wenn es keine eigenen Ampeln für Radfahrer gibt. Bis Ende 2016 galten für Radler in solchen Fällen noch die Fußgängerampeln.

Eine weitere Regelung betrifft E-Bike-Fahrer, die mit einem E-Bike, dessen Motor den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 25 Stundenkilometern unterstützt, unterwegs sind. Sie dürfen nun außerhalb von Ortschaften generell einen vorhandenen Radweg benutzen. Innerhalb von Ortschaften gilt dies allerdings nur, wenn der Radweg durch ein entsprechendes Schild mit der Aufschrift „E-Bike frei“ entsprechend kenntlich gemacht wurde.

Rettungsgasse bereits ab stockendem Verkehr

Der Gesetzgeber hat sich in seinen Neuregelungen unter anderem auch dem Thema Rettungsgasse gewidmet. Eine solche muss für die Einsatzfahrzeuge der Polizei und für die Rettungskräfte gebildet werden. Dies gilt bereits bei stockendem Verkehr auf Autobahnen und nun auch auf Straßen außerhalb von Ortschaften, die mindestens zwei Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung haben. Die Gasse befindet sich immer zwischen dem ganz linken und der rechts danebenliegenden Fahrspur. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es zwei, drei oder mehr Spuren pro Fahrtrichtung gibt.

Zudem können Städte und Ortschaften nun leichter Vorfahrts- und Durchgangsstraßen auf Tempo 30 beschränken und zwar in der Nähe von Schulen, Kitas und Seniorenheimen. Hierfür müssen die Behörden nämlich nicht mehr nachweisen, dass es sich bei diesen sensiblen Stellen um Unfallschwerpunkte handelt.

Euro 4 jetzt auch für Motorräder

Seit Beginn dieses Jahres müssen alle neuen Motorräder und Kleinkrafträder die Schadstoffnorm Euro 4 erfüllen (bisher Euro 3). Dies entspricht einer Reduktion der Emissionen um die Hälfte. Zudem wurde die maximale Lautstärke für Motorräder, die mehr als 175 Kubikzentimeter Hubraum aufweisen, auf 80 dB(A) beschränkt.

Diese Regelungen gelten aber nur für neue Fahrzeuge, die ab 2017 erstmals in Deutschland oder einem anderen EU-Land zugelassen werden. Ältere Motorräder, die bereits vor 2017 zugelassen wurden, haben einen Bestandsschutz. Zudem müssen alle ab 2017 erstmals zugelassenen Motorräder über 125 Kubikzentimeter Hubraum mit einem ABS-System ausgestattet sein. Grundlage der neuen Regelungen für Motorräder und Kleinkrafträder ist die EU-Verordnung 168/2013.

„Flensburger Punkte“ online abrufbar

Geändert wurden auch die Regelungen bei den Klimaanlagen, die in Fahrzeugen zum Einsatz kommen. Seit Beginn diesen Jahres dürfen für die Befüllung keine fluorierten Treibhausgase eingesetzt werden, die ein sogenanntes Global Warming Potential (GWP) – GWP ist eine Maßzahl für das Treibhauspotenzial – über 150 aufweisen. Betroffen hiervon ist auch das Kältemittel R134a, das bis dato häufig eingesetzt wird. Das bedeutet laut Bundesumweltamt, dass das „bisherige Kältemittel Tetrafluorethan (R134a) nun schrittweise ersetzt werden muss“.

Übrigens kann man bereits seit Dezember 2016 seine Punkte im Flensburger Fahreignungsregister online abrufen – und zwar kostenlos. Allerdings benötigt man hierfür einen modernen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, sowie ein Kartenlesegerät für den Computer und eine entsprechende Ausweis-App.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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