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Streit um Ar­beits­un­fall beim Ski­fah­ren

28.11.2016

Ob ein Skiunfall, der sich im Rahmen eines Betriebsevents ereignet hat, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Der gesetzliche Unfallversicherungs-Schutz kann während einer betrieblichen Veranstaltung auch nur für Teile des Programms, die der eigentlichen Arbeit dienen, gelten. Dies ist der Tenor eines Urteils des 5. Senats des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: L 5 U 48/12).

Ein Mann hatte an einer Tagung seines Arbeitgebers teilgenommen, zu dem nur die Führungskräfte und Vertriebsmitarbeiter der 45 Filialen des auf Reifen- und Kfz-Service spezialisierten Unternehmens eingeladen worden waren. Die Tagung fand Anfang Herbst statt und sollte auf die Schnee- und Matsch-Saison vorbereiten. Neben fachlichen Informationen gab es auch sportliche Veranstaltungen, unter anderem ein Skifahren in Teams in einer Skihalle. Dies sollte auf die bevorstehende Wintersaison einstimmen.

Während dieses Skifahrens stürzte der Mann, verletzte sich das rechte Kniegelenk und entwickelte danach eine doppelseitige Lungenembolie. Die Berufsgenossenschaft in seiner Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte es jedoch ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Aus ihrer Sicht war die Teilnahme daran freiwillig, nur gut 50 der 70 Kollegen hätten mitgemacht. Außerdem gab es Alternativen wie Snowboardfahren oder Tubing, bei dem Reifen als Schlitten benutzt werden.

Kein innerer Zusammenhang

Nach Ansicht der Berufsgenossenschaft unterliegen nur solche Tätigkeiten dem gesetzlichen Unfallversicherungs-Schutz, die mit dem Unternehmen in einem inneren, rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehen. Dieser Teil der Veranstaltung sei dagegen Teil der Freizeitgestaltung gewesen.

Dagegen wehrte sich der Kläger mit seinem Widerspruch, der auch von der Unternehmensleitung unterstützt wurde. Das Skilaufen sei explizit Teil des Programms der Veranstaltung gewesen – und der Arbeitgeber wollte, dass sich möglichst alle daran beteiligen. Es unterlag also nicht der freien Willensbildung des Einzelnen, ob er teilnehmen wollte oder nicht.

Das Sozialgericht Stralsund folgte dieser Argumentation in erster Instanz und verurteilte die Berufsgenossenschaft dazu, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Teilnahme am Skifahren sei als überwiegend betrieblich bestimmt zu werten und sollte der Förderung des betrieblichen Gemeinschaftssinns der eingeladenen Mitarbeiter dienen.

Unterscheidung dienstlich oder privat

Dagegen legte die Berufsgenossenschaft Widerspruch ein und verwies darauf, dass die Veranstaltung nicht allen Beschäftigten des Unternehmens offenstand, sondern nur den Tagungsteilnehmern. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern als Berufungsinstanz konnte nicht erkennen, dass die Veranstaltung vor allem der Stärkung der Verbundenheit der Betriebsangehörigen untereinander dienen sollte, weil von vornherein nur ein kleiner Teil von ihnen eingeladen war.

Es gebe auf Dienst- und Geschäftsreisen keinen Versicherungsschutz rund um die Uhr. Man müsse vielmehr unterscheiden zwischen Betätigungen, die rechtlich eng mit dem Beschäftigungs-Verhältnis zusammenhängen, und anderen, die dem privaten Bereich angehören.

Dass der Arbeitgeber die Organisation und Finanzierung des Skifahrens übernommen hatte, spiele dabei keine Rolle. Es stehe nicht zur Disposition von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen. Deshalb hob das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts auf und ließ keine Revision zu.

Persönliche Absicherung

Für die meisten Lebensbereiche, in denen sich häufig ein Unfall ereignet, wie beispielsweise in der Freizeit, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Wie der Gerichtsfall zeigt, steht zudem nicht jede Tätigkeit während einer betrieblichen Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Doch selbst wenn der gesetzliche Unfallschutz greift, gibt es meist dennoch finanzielle Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen. Damit man im Falle eines Unfalles immer vor finanziellen Problemen aufgrund bleibender gesundheitlicher Schäden geschützt ist, empfiehlt sich eine private Absicherung. Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen an. Eine private Unfallversicherung gilt für Unfälle im Beruf als auch in der Freizeit rund um die Uhr, und das sogar weltweit. Die Höhe der Absicherung kann nach den persönlichen Präferenzen gestaltet werden.

 

Auch andere Lösungen wie eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police, die nicht nur bei Unfall, sondern auch bei Krankheit das Einkommen absichert, sind möglich. Übrigens, auch Arbeitgeber können mit einer Gruppenunfall-Police für eine bessere Unfallabsicherung ihrer Mitarbeiter sorgen. Eine solche Absicherung bringt auch für den Arbeitgeber diverse Vorteile. Welche dies im Einzelnen sind, können bei einem Versicherungsfachmann nachgefragt werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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