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Für eine schnelle Regu­lierung eines Versicherungs­schadens

11.09.2017

Damit ein Schadenfall problemlos und zügig von der jeweiligen Versicherung reguliert wird, ist es wichtig, dass der Versicherte bestimmte Regeln einhält.

(verpd) Ist ein Schaden versichert, hat der Versicherungskunde, auch Versicherungsnehmer genannt, ein Recht auf die vertraglich vereinbarte Leistung. Allerdings gibt es für den Versicherungsnehmer im Schadenfall auch Pflichten, die er erfüllen muss, damit die Schadenregulierung ohne Schwierigkeiten und Verzögerungen möglich ist.

Eine Versicherungs-Gesellschaft muss gemäß Paragraf 1 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) im Versicherungsfall die in einer bestehenden Versicherungspolice vertraglich vereinbarte Leistung erbringen. Es gibt aber auch für den Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten, die er im oder nach dem Schadenfall zu beachten hat, damit der Versicherungsschutz auch vollumfänglich besteht.

Diese sogenannten Obliegenheiten sind in den Paragrafen 30 bis 32 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) sowie in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen des jeweiligen Vertrags geregelt. Hält sich der Versicherungskunde nicht daran, kann der Versicherer berechtigt sein, dass er für einen eingetretenen Versicherungsfall nur noch zum Teil oder sogar gar nicht mehr leisten muss.

Pflichten unmittelbar nach dem Schadeneintritt

Der Versicherungsnehmer hat bei vielen Versicherungsarten eine sogenannte Schadenminderungspflicht. Er ist im Schadenfall verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, ohne dass er selbst dabei in Gefahr gerät, damit der Schadenumfang so gering wie möglich ausfällt.

Geht beispielsweise bei einem Sturm ein Fenster zu Bruch, könnten notdürftige Reparaturen wie das Anbringen einer Plane das Eindringen von Regen in das Gebäude verhindern und so den Gesamtschaden am Hausrat, der durch die Hausratversicherung abgedeckt ist, deutlich verringern.

Auch als Geschädigter unterliegt man im Übrigen der Schadenminderungs-Pflicht: Wenn zum Beispiel das eigene Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall am Kotflügel einen kleinen Kratzer davonträgt, darf man nicht gleich den kompletten Kotflügel austauschen lassen, da dies in der Regel unverhältnismäßig ist. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung kann dann die Schadenleistung entsprechend reduzieren und muss nur für die Kosten aufkommen, die zum Beispiel das Ausbessern und Lackieren der beschädigten Stelle verursacht hätte.

Umgehend den Schaden an den Versicherer melden

Ein eingetretener Schaden muss außerdem so schnell wie möglich dem Versicherer mündlich oder schriftlich gemeldet werden. Je nach Art der Versicherung gibt es unterschiedliche Meldefristen bei Schäden, die den Versicherungs-Bedingungen zu entnehmen sind.

Beispiel Privathaftpflicht-Versicherung: Jeder Vorfall, der ein Haftpflichtschaden werden kann, muss – auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche gegen den Versicherten erhoben worden sind – dem Versicherer in der Regel innerhalb einer Woche angezeigt werden. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

Wird beispielsweise ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren gegen den Versicherten eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, ist die Privathaftpflicht-Versicherung unverzüglich zu informieren. Unverzüglich bedeutet, dass ein Schaden oder Vorfall, nachdem er bemerkt wurde, sofort beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerungen dem Versicherer mitgeteilt wird.

Unverzügliche Meldung

Ebenfalls unverzüglich an den jeweiligen Versicherer zu melden sind Schäden, die im Rahmen einer bestehenden Gebäude- oder Hausratversicherung abgesichert sind.

Handelt es sich um Versicherungsschäden, die durch strafbare Handlungen Dritter wie Raub oder Einbruch-Diebstahl verursacht wurden, muss neben der Meldung an den Versicherer zudem eine unverzügliche Anzeige bei der Polizei erfolgen.

Auch in der Teil- oder Vollkaskoversicherung müssen Brand- oder Wildschäden, die voraussichtlich eine bestimmte, in den Versicherungs-Bedingungen geregelte Schadenhöhe – oftmals 1.000 Euro – überschreiten, bei der Polizei unverzüglich angezeigt werden. Entsprechendes gilt für Diebstahlschäden, die zudem umgehend dem Versicherer gemeldet werden müssen.

Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten

Damit der Versicherer den Schadenhergang und die Schadenhöhe feststellen kann, muss der Versicherungskunde die Fragen des Versicherers zum Schaden bei allen Versicherungsarten vollständig und wahrheitsgemäß, auf Verlangen auch schriftlich beantworten. Prinzipiell sollte nach einem Sach- oder Haftpflichtschaden das Schadenbild, soweit dies möglich ist, nicht verändert werden, damit der Versicherer den Schadenumfang und die Ursache untersuchen kann.

Ist dies nicht möglich, ist es oft hilfreich Bilder und/oder Beschreibungen vom Schadenort und dem eingetretenen Schaden zu erstellen. Zudem sind dem Versicherer die von ihm angeforderten Belege wie Anschaffungskosten von beschädigten Gegenständen, soweit das dem Geschädigten zuzumuten ist, vorzulegen.

Für die Kfz- oder sonstige Haftpflichtversicherung gilt eine spezielle Regelung: Wenn ein Versicherter einen anderen schädigt, darf er kein Schuldanerkenntnis abgeben oder unterschreiben, ohne dass der Versicherer der Haftpflicht-Police, die für den Schaden zuständig ist, dem zustimmt. Anderenfalls würde nämlich die Abwehr von unberechtigten Forderungen, die ein Haftpflichtversicherer ebenfalls übernimmt, erschwert werden. Ein Unfallverursacher bei einem Verkehrsunfall darf daher seine Schuld so lange nicht eingestehen, bis der Kfz-Haftpflichtversicherer dem zustimmt.

Was bei der Unfall- und Lebensversicherung zu beachten ist

Auch bei der Unfall- und Lebensversicherung gibt es bestimmte Fristen. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine in einer bestehenden Unfallpolice versicherte Leistung nach sich zieht, ist unverzüglich ein Arzt hinzuziehen und der Unfallversicherer zu informieren.

Wird ein Unfallversicherter aufgrund eines Unfalles Invalide, muss dies in der Regel innerhalb 15 Monaten nach dem Unfall dem Versicherer gemeldet werden – auch wenn der Unfall selbst bereits angezeigt war. Stirbt der Versicherter bei einem Unfall, muss dies innerhalb von 48 Stunden nach dem Ableben dem Versicherer gemeldet werden, selbst wenn der Unfall bereits dem Versicherer bekannt ist.

Auch bei einer bestehenden Lebensversicherung muss der Versicherer unverzüglich über den Eintritt des Todes der versicherten Person informiert werden. Des Weiteren müssen neben einer amtlichen Sterbeurkunde ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie die Versicherungspolice im Original eingereicht werden, sobald die Dokumente vorliegen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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