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Welche Ab­siche­rung bei der Kinder­be­treuung wichtig ist

09.05.2016

Die Betreuung fremder Kinder bringt eine doppelte Verantwortung mit sich. Doch diese Bürde lässt sich mit der passenden Versicherung leichter tragen.

(verpd) Jeder, der eines oder mehrere Kinder betreut, auch wenn dies nur aus Gefälligkeit geschieht, ist automatisch für deren Unversehrtheit ebenso verantwortlich wie für die von den Kindern angerichteten Schäden. Diese Risiken lassen sich jedoch in einer Privat-Haftpflichtversicherung absichern.

Wer fremde Kinder betreut, muss unter Umständen dafür aufkommen, wenn dem Sprössling während der Betreuung etwas passiert oder der kleine Schützling andere schädigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine professionelle Tagesmutter oder ein Tagesvater gegen Entgelt oder auch die Großeltern, Nachbarn oder Freunden aus reiner Gefälligkeit ein Kind betreuen.

Denn eine Betreuungsperson übernimmt in der Betreuungszeit automatisch die Aufsichtspflicht über das ihm anvertraute Kind. Verletzt der Betreuer diese Aufsichtspflicht – egal ob fahrlässig oder grob fahrlässig –, muss sie auch für die dadurch entstandenen Schäden aufkommen.

Wenn dem Kind etwas passiert ...

Nur wenn ein Kind durch eine vom Jugendamt anerkannte Tagespflegeperson betreut wird, steht es während der Betreuungszeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht jedoch, wenn der Vorfall, der zur Verletzung des Kindes geführt hat, durch die Betreuungsperson grob fahrlässig verursacht wird.

Klettert beispielsweise ein Kind auf ein offensichtlich morsches Klettergerüst, das im Garten der Betreuungsperson steht und schon seit Längerem nicht auf Sicherheit geprüft wurde, ist davon auszugehen, dass die Betreuungsperson seine Aufsichtspflicht grob fahrlässig vernachlässigt. Stürzt das Kind und verletzt sich, weil eine morsche Klettersprosse bricht, haftet die Betreuungsperson für den Schaden des Kindes. Dabei ist es egal, ob das Jugendamt den Betreuer als geeignet anerkannt hat oder ob die Großeltern oder Freunde das Kind betreuten.

Bei der Betreuung durch Tagesmütter und -väter, deren Tätigkeit vom Jugendamt nicht offiziell als geeignet anerkannt ist, wie dies bei der Betreuung durch Nachbarn oder Freunde oft der Fall ist, besteht in der Regel generell kein gesetzlicher Unfallschutz.

... oder das Kind einen anderen schädigt

Doch selbst wenn der gesetzliche Unfallschutz im Schadenfall greift, reichen die Leistungen häufig nicht aus, um die finanziellen Folgen beispielsweise einer unfallbedingten Invalidität aufzufangen.

Zudem zahlt die gesetzliche Unfallversicherung auch nicht für Schäden, das ein betreutes Kind einem anderen zugefügt hat. Generell gilt, kommt ein Dritter durch ein zu betreuendes Kind zu Schaden, weil die Betreuungsperson die Aufsichtspflicht verletzt hat, muss der Betreuer den Schaden ersetzen.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine private Tagesmutter das zu betreuende Kind draußen spielen lässt und durch einen Besuch so abgelenkt wird, dass sie nicht sieht, wie ihr Schützling Steine auf einen vorbeifahrenden Radfahrer wirft und dieser deswegen verunfallt.

Eine Police für alle Fälle

Die genannten Haftungsrisiken von Betreuungspersonen beziehungsweise Tagesmüttern oder -vätern, die aus Gefälligkeit oder auch gegen Bezahlung ein Kind betreuen, lassen sich im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung absichern.

Grundsätzlich sollte jeder, der Kinder hin und wieder oder auch regelmäßig betreut oder betreuen möchte, bei seinem Versicherungsvermittler nachfragen, inwieweit er durch eine eventuell bereits bestehende Privathaftpflicht-Versicherung schon abgesichert ist.

In manchen bestehenden Haftpflicht-Policen kann die Kinderbetreuung optional gegen einen Prämienzuschlag zum Beispiel generell für eine bestimmte Kinderzahl mitversichert oder auch auf die Kinderbetreuung gegen Bezahlung erweitert werden. Übrigens: Die kostenlos herunterladbare Broschüre „Kinder sicher betreuen“ der gemeinnützigen Aktion Das sichere Haus e.V. (DSH) erklärt, worauf Betreuer achten sollten, um Unfälle bei der Kinderbetreuung zu vermeiden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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