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Wann eine SMS den ge­setz­li­chen Un­fall­schutz kos­tet

29.08.2016

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unfall eines Beschäftigten vom gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger als Wegeunfall anerkannt werden muss, legen die Gerichte äußerst strenge Maßstäbe an, wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil belegt.

(verpd) Wer auf dem Weg von beziehungsweise zu seiner Arbeit mit seinem Fahrzeug in eine neben der Gegenfahrbahn befindliche Parkbucht abbiegen will, um eine SMS zu lesen, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er dabei einen Unfall erleidet. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit einem Urteil entschieden (Az.: S 1 U 6296/14).

Eine Arbeitnehmerin war mit ihrem Pkw von ihrer Arbeit auf dem Weg nach Hause, als ihr Smartphone den Eingang einer SMS signalisierte. Um die Nachricht zu lesen, entschloss sie sich, in eine neben der Gegenfahrbahn befindliche Parkbucht abzubiegen. Nachdem die Frau ordnungsgemäß den Blinker gesetzt, sich zur Mitte hin eingeordnet und den Gegenverkehr vorbeigelassen hatte, fuhr ein von hinten kommendes Fahrzeug auf ihren Pkw auf.

Wegen der dabei erlittenen Verletzungen wollte sie unter anderem Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen, die normalerweise bei Unfällen auf dem Arbeitsweg gilt.

Rein private Gründe

Die Berufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherungs-Träger verweigerte jedoch die Leistungsübernahme. Die Begründung: Weil die beabsichtigte Fahrtunterbrechung rein privatwirtschaftliche Gründe gehabt habe, bestehe kein Versicherungsschutz. Zu Recht, urteilte das Stuttgarter Sozialgericht. Es wies die Klage der Versicherten gegen die Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück.

Dadurch, dass die Klägerin ihr Fahrzeug angehalten habe, um in die gegenüberliegende Parkbucht abzubiegen, habe sie selbst die maßgebliche Ursache für den Auffahrunfall gesetzt. Im Übrigen habe das beabsichtigte Lesen der SMS rein private Gründe gehabt, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit gestanden hätten.

Den Einwand der Klägerin, dass die Kurzmitteilung auch dienstliche Gründe hätte haben können, ließen die Richter nicht gelten. Denn weil ihr Smartphone bei dem Unfall zerstört wurde, ist sie dafür den Beweis schuldig geblieben.

Absicherungslücken vermeiden

Damit es nach einem Unfall aufgrund von bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht noch zu finanziellen Problemen kommt, sollte man sich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen, wie der Fall zeigt.

Denn viele Tätigkeiten, auch wenn sie im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Und selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, genügen die Leistungen oftmals nicht, um die finanziellen Mehrbelastungen und Einkommensausfälle, die ein Unfall mit sich bringen kann, komplett zu kompensieren. Die meisten Unfälle passieren zudem in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- sowie auch eine Krankentagegeld-Versicherung.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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