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Wenn ein Baum auf ein Au­to fällt

23.01.2017

Wer Schadenersatz zahlen muss, wenn wenige Tage nach einem Sturm ein Pkw durch Äste eines umstürzenden Baumes beschädigt wurde, wurde in einem Gerichtsurteil geklärt.

(verpd) Wird ein Fahrzeug durch Äste eines umgestürzten Baums beschädigt, so ist es Sache des Fahrzeughalters zu beweisen, dass der Besitzer des Baums seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 233 C 16357/14).

Ein Baum stand auf dem Grundstück einer Privatperson schon seit geraumer Zeit schief. Zwei Tage nach einem Sturm fiel der Baum schließlich um. Dabei wurde durch dessen Äste der in der Nähe parkende Pkw einer Frau beschädigt.

Die Pkw-Halterin beziehungsweise -Besitzerin warf dem Bauminhaber vor, seine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Sie verklagte ihn daher auf Zahlung von Schadenersatz. Denn hätte dieser für einen ordnungsgemäßen Beschnitt des Baumes gesorgt, wäre es nicht zu dem Schiefstand und dem Umstürzen gekommen, so ihre Argumentation.

Keine Gefährdungshaftung

Doch dem wollte sich das Münchener Amtsgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Werfe ein Geschädigter dem Besitzer eines Baums eine Sorgfaltspflicht-Verletzung vor, so sei es grundsätzlich dessen Sache, den Beweis für seine Behauptung anzutreten. Denn es gebe keine Gefährdungshaftung für Baumbesitzer.

Zwar hatte eine Zeugin ausgesagt, dass der Baum im Laufe der Jahre immer schiefer geworden war und die Baumwurzeln die Gehwegplatten angehoben hatten.

Ein solcher Schiefstand heißt nach Meinung des Gerichts aber nicht zwangsläufig, dass ein Baum umstürzen wird. Maßgeblich seien vielmehr der Grad der Neigung und die Art des Wachstums.

Wenn keiner für den Schaden haftet

Auch die Tatsache, dass durch die Wurzeln des Baums bereits vor dem Schadenereignis Gehwegplatten angehoben wurden, ist nach Ansicht des Gerichts kein Indiz für eine Vorschädigung eines Baumes. Denn ein derartiges Wurzelwachstum sei auch bei manchen gesunden Bäumen zu beobachten.

Aus dem Einsatzbericht der Feuerwehr gehe zwar hervor, dass der Baum möglicherweise wegen eines durch den Sturm hervorgerufenen Wurzelbruchs umgefallen sei. Dabei handele es sich jedoch lediglich um eine Hypothese. Denn der streitgegenständliche Baum war bereits entsorgt worden und stand daher für keine Begutachtung zur Verfügung. Nach all dem ist die Pkw-Besitzerin nach Meinung des Gerichts den Beweis dafür schuldig geblieben, dass der beklagte Baumbesitzer seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat.

Die Frau geht daher leer aus. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Übrigens: Schäden durch herunterfallende Äste oder umstürzende Bäume, für die nicht der Baumbesitzer haften muss, sind in der Regel durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt – vorausgesetzt für den beschädigten Pkw besteht ein entsprechender Versicherungsschutz. Werden Äste oder Bäume unmittelbar wegen eines Sturms auf das Auto geschleudert, würde eine bestehende Teilkasko-Versicherung leisten.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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