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Wo­rauf Ver­wit­we­te, die wie­der hei­ra­ten, ach­ten soll­ten

20.02.2017

Es kann teuer werden, wenn eine Witwe oder ein Witwer wieder heiraten und sie dies nicht umgehend dem Rentenversicherungs-Träger mitteilen, wie ein Gerichtsurteil belegt.

(verpd) Wer Witwer- oder Witwenrente bezieht, muss den gesetzlichen Rentenversicherungs-Träger schnellstmöglich über eine Wiederheirat informierten. Wird dies grob fahrlässig unterlassen, so kann rückwirkend ein Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherten geltend gemacht werden. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor Kurzem entschieden und eine Witwe zur Rückzahlung von rund 71.000 Euro verurteilt (Az.: L 13 R 923/16).

Eine im Jahr 1943 geborene Frau bezog seit dem Tod ihres ersten Ehemanns im Jahr 1996 eine große Witwenrente. Bei Beginn der Rentenzahlung wurde ihr schriftlich mitgeteilt, dass der Anspruch mit Ablauf des Monats einer Wiederheirat erlösche. Diese müsse dem zuständigen Rentenversicherungs-Träger unverzüglich mitgeteilt werden.

Der neue Lebensgefährte der Frau überraschte sie zu Weihnachten 2002 mit Flugtickets nach Las Vegas. Dort entschloss sich das Pärchen nach Aussage der Witwe spontan in der sogenannten „Candlelight Wedding Chapel“ zu einer eher ungewöhnlichen Eheschließung.

Urlaubsspaß?

Die Trauungszeremonie fand in Country-Kleidung in englischer Sprache statt. Sie wurde von einem Geistlichen in Anwesenheit eines Trauzeugen durchgeführt. Wegen der Art der Zeremonie ging die Frau nach eigenen Angaben davon aus, dass es sich um einen „Urlaubsspaß“ gehandelt habe und die Ehe in Deutschland nicht rechtsgültig sei. Man sei auch in Deutschland nie als Ehepaar aufgetreten.

Die Frau sah sich folglich nicht dazu veranlasst, ihrem zuständigen Rentenversicherungs-Träger über den zweiten Eheschluss zu informieren. Dieser erfuhr erst im Juni 2014 von der Sache.

Daraufhin teilte er der Frau mit, dass sie rückwirkend seit dem 1. Mai 2003 keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Witwenrente habe. Denn die in Amerika geschlossene Ehe sei in Deutschland durchaus gültig. Sie müsse daher die überzahlte Rente in Höhe von rund 71.000 Euro zurückzahlen.

Niederlage in zweiter Instanz

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Stuttgarter Sozialgericht wies die Ansprüche der Behörde als unbegründet zurück. Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass es sich bei der in Las Vegas unter den dortigen örtlichen Bedingungen geschlossenen Ehe um eine Wiederheirat im Sinne von Paragraf 46 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) gehandelt hat.

Die Aufhebung der Rentenzahlung mit Wirkung für die Vergangenheit sei trotz allem zu Unrecht erfolgt. Denn das hätte gemäß Paragraf 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) vorausgesetzt, dass die Frau ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungs-Träger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verletzt hätte.

Hiervon gingen die Richter nach einer persönlichen Anhörung der Klägerin nicht aus. Sie glaubten ihr, dass sie davon überzeugt war, dass die Ehe in Deutschland nicht gültig war. Diese Entscheidung wollte der Rentenversicherungs-Träger jedoch nicht akzeptieren. Er legte daher Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Damit hatte er Erfolg.

Verräterisches Dokument

Nach Ansicht der Berufungsinstanz hätte die Frau wissen können und müssen, dass die Wiederheirat in Las Vegas zum Wegfall ihrer Ansprüche auf Witwenrente führen würde. Denn die Trauungszeremonie hatte trotz ihrer für hiesige Verhältnisse ungewöhnlichen Art einen offiziellen Charakter. Vor ihrer Durchführung mussten nämlich diverse Formalien erfüllt und eine Gebühr bezahlt werden.

Das Pärchen musste außerdem Angaben zum Familienstand machen und nachweisen, nicht bereits verheiratet zu sein. Dazu legte die Frau die Sterbeurkunde ihres verstorbenen ersten Mannes vor. Die Richter glaubten der Frau daher nicht, dass die Eheschließung wirklich spontan und als reiner „Urlaubsspaß“ erfolgt war. Sie wurde daher dazu verurteilt, die von dem gesetzlichen Rentenversicherungs-Träger geforderten rund 71.000 Euro zurückzuzahlen.

Wichtige Informationen rund um die Eheschließung, zum Beispiel, ob eine im Ausland geschlossene Ehe auch in Deutschland gültig ist, gibt es im Webportal des Auswärtigen Amtes.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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