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Lösungen, um den Nach­lass zu regeln

19.09.2016

Viele wollen bereits zu Lebzeiten regeln, wer ihren Nachlass erben soll, und machen deshalb ein Testament. Doch nicht in allen Fällen ist dies die beste Lösung.

(verpd) Ein Testament ist die gängigste Art zur Regelung einer Erbschaft. Allerdings gibt es Konstellationen, bei denen ein Testament weniger sinnvoll ist als ein Erbvertrag. Mit einem solchen lässt sich beispielsweise bei einem unverheirateten Paar ein gemeinsames Erbe regeln. Ein Vertrag ist aber auch dann sinnvoll, wenn eine getroffene Festlegung nicht mehr einseitig veränderbar sein soll. Alternativ ist auch eine Schenkung zu Lebzeiten möglich.

Die gesetzliche Erbfolge gemäß Paragraf 1924 und folgenden BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) tritt immer dann ein, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt. Das bedeutet, dass in erster Linie der Partner und die Kinder beziehungsweise deren Nachkommen erben. Sollten weder Partner noch Nachkommen vorhanden sein, erben in der sogenannten zweiten Ordnung die Geschwister oder deren Kinder und Kindeskinder.

Und sofern auch keine Geschwister oder deren Nachkommen vorhanden sind, erben in der dritten Ordnung die Großeltern und deren Nachkommen, also Onkel und Tanten des Verstorbenen. Gibt es keine gesetzlichen Erben, erbt ohne eine andere schriftliche Festlegung automatisch der Staat. Wer sein Erbe anders aufteilen möchte, kann dies schriftlich in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages regeln.

Testament oder Erbvertrag: Was regelt man wie?

Ein Testament ist die wohl bekannteste und meistgenutzte Möglichkeit, sein Erbe zu regeln. Es ist rechtsgültig, wenn es handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. Ein Anwalt oder ein Notar ist nicht zwingend notwendig.

Allerdings gibt es diverse juristische Fallstricke und so manches selbst verfasste Testament war oder ist ungültig, weil unklare Formulierungen verwendet oder formale Fehler begangen wurden. Deshalb sollte man sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen. Ein Testament kann jederzeit geändert werden, ohne dass die künftigen Erben darüber informiert werden müssen.

Erbvertrag für unverheiratete Paare

Damit unterscheidet sich ein Testament von einem Erbvertrag. Dieser kann nämlich in aller Regel nicht mehr durch den Erblasser einseitig verändert werden, außer es ist eine entsprechende Widerrufs- beziehungsweise Änderungsmöglichkeit darin festgelegt. Sinnvoll ist eine solche Festlegung beispielsweise dann, wenn ein Kind, das im elterlichen Unternehmen mitarbeitet, dieses nach dem Tod der Eltern vererbt bekommen soll und hierüber Sicherheit haben möchte. Ein solcher Erbvertrag muss durch einen Notar erstellt werden.

Mit einem Erbvertrag können auch unverheiratete Paare gemeinsam eine Regelung treffen, was nach dem Tod eines beziehungsweise beider Partner mit dem Erbe geschehen soll. Ein gemeinsames Testament, so wie dies zwischen zwei Ehepartnern oder zwischen den beiden Partnern einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in Form eines Testaments häufig genutzt wird, ist für sie nämlich nicht möglich.

Alternative: Eine Schenkung zu Lebzeiten

Eine weitere Alternative ist eine Schenkung zu Lebzeiten, wobei auch diese von einem Notar beurkundet werden muss. Dabei können alle zehn Jahre die jeweils geltenden Freibeträge genutzt werden, sodass diese Variante steuerlich durchaus interessant sein kann. Eine besondere Variante ist die Schenkung mit einem eingetragenen Nießbrauch. Hierbei handelt es sich um das Recht zur Nutzung einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens.

Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass die Einnahmen von einer vermieteten Wohnung immer noch an eine Person gehen, auch wenn diese die Wohnung bereits an jemand anderes verschenkt hat. Details zur gesetzlichen Erbfolge, zu steuerlichen Freibeträgen sowie zum Testament beziehungsweise zum Erbvertrag bietet die Broschüre „Erben und Vererben – Informationen und Erklärungen zum Erbrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Finanzbehörden der Länder informieren unter anderem online zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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