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Das rich­ti­ge Ver­hal­ten bei Au­to­bahn­auf­fahr­ten

10.07.2017

Ob beim Auffahren auf eine Autobahn das sogenannte Reißverschlussverfahren angewandt werden kann, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

(verpd) Beim Einfahren auf eine Bundesautobahn gilt das sogenannte Reißverschlussverfahren auch dann nicht, wenn auf der Autobahn Stop-and-go-Verkehr herrscht. Das hat das Amtsgericht Essen mit einem aktuell gefällten Urteil entschieden (Az.: 14 C 188/16).

Eine Frau wollte mit ihrem Pkw auf eine Autobahn auffahren, auf welcher zu dieser Zeit Stop-and-go-Verkehr herrschte. Dabei bugsierte sie ihr Fahrzeug vor einen auf der rechten Fahrspur der Autobahn befindlichen Lkw. Dieser fuhr kurz darauf auf den Pkw der Frau auf.

Vorwurf des Mitverschuldens

Über den Unfallhergang machten die an dem Unfall beteiligten Parteien voneinander abweichende Angaben. Die Autofahrerin behauptete, sich zum Zeitpunkt des Unfalls schon etwa eine Minute auf der Autobahn befunden zu haben.

Der Lkw-Fahrer hingegen gab an, dass sie mit ihrem Fahrzeug offensichtlich in jenem Augenblick steil nach links vor seinem Fahrzeug eingeschert war, als sich die Fahrzeugschlange wieder in Bewegung setzte. Gesehen habe er das Auto der Frau nicht. Die Frau fühlte sich an dem Vorfall offensichtlich nicht ganz unschuldig. Denn sie machte gegenüber dem Versicherer des Lkws nur 50 Prozent ihres Schadens geltend.

Das begründete sie damit, dass bei Stop-and-go-Verkehr nicht nur auf Autobahnen selbst, sondern auch im Bereich von Auffahrten das sogenannte Reißverschlussverfahren gelte. Der Lkw-Fahrer hätte ihr deswegen die Gelegenheit geben müssen, auf die Autobahn aufzufahren. Er habe den Unfall ihrer Ansicht nach zumindest mitverschuldet.

Vorfahrtsverletzung

Doch dem wollte sich das Essener Amtsgericht nicht anschließen. Es wies die Klage der Pkw-Fahrerin als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist im Bereich von Autobahnauffahrten auch bei zäh fließendem Verkehr oder bei einer Stop-and-go-Situation nicht das Reißverschlussverfahren anzuwenden.

Der Autofahrerin sei vielmehr ein Verstoß gegen Paragraf 18 Absatz 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) vorzuwerfen, wonach auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen der Verkehr auf durchgehenden Fahrbahnen Vorfahrt hat.

Ein Auffahrender trage für sein Handeln folglich das volle Risiko, wenn er darauf vertraue, dass ihm der Fahrer eines auf der Autobahn befindliches Fahrzeug Vorrang einräumen werde. Der Fall wäre nach Meinung des Gerichts nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn die Pkw-Fahrerin hätte nachweisen können, dass der Fahrer des Lkws die Möglichkeit gehabt hätte, den Unfall durch ein Bremsmanöver zu verhindern. Dieser Nachweis sei ihr jedoch nicht gelungen.

Keine Haftung aus Betriebsgefahr

Ein Unfallzeuge hatte ausgesagt, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug vor dem Lkw in eine sich bildende Lücke förmlich „hineingehuscht“ und unmittelbar darauf wieder zum Stehen gekommen sei. Kurz darauf sei es zu dem Auffahrunfall gekommen.

Da sich die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Fahrmanövers für den Lkw-Fahrer ganz offenkundig im toten Winkel befunden hatte, kann diesem nach Ansicht des Gerichts keinerlei Vorwurf gemacht werden. Er hätte das Fahrzeug zwar möglicherweise verzerrt im sogenannten Rampenspiegel erkennen können. Es habe für ihn als Vorfahrtsberechtigten jedoch keine Veranlassung bestanden, diesen Spiegel zu nutzen und den Verkehr auf der Einfädelspur ständig zu beobachten.

Aus diesen Gründen trete daher auch die erhöhte Betriebsgefahr des Lastkraftwagens hinter dem überwiegenden Verschulden der Klägerin zurück.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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