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Fahrerflucht: Hilfe für die Opfer

16.10.2017

Welche Leistungen ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter beanspruchen kann, wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat oder keinen Versicherungsschutz vorweisen kann.

(verpd) Wer bei einem Verkehrsunfall einen Schaden erlitten hat und diesen nicht beim Unfallverursacher geltend machen kann, weil dieser unerkannt geflüchtet ist oder keinen Versicherungsschutz hat, kann unter Umständen trotzdem eine Entschädigung erhalten. Ansprechpartner ist in solchen Fällen der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH). Dies gilt auch, wenn ein Kfz-Fahrer vorsätzlich mit seinem Fahrzeug Personen- oder Sachschäden herbeiführt.

Jeder, der einen Unfall verursacht, muss in der Regel auch für den entstandenen Schaden aufkommen. Bei einem Verkehrsunfall übernimmt üblicherweise die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs, mit dem der Unfall verursacht wurde, die Schadenkosten und eventuell das Schmerzensgeld, das den Opfern des jeweiligen Verkehrsunfalls zusteht.

Ist der Unfallverursacher jedoch geflüchtet oder besteht für das von ihm zum Unfallzeitpunkt benutzte Kfz keine entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung und ist vom Unfallverursacher auch kein Schadenersatz zu erwarten, würde das Unfallopfer auf den eigenen Schadenkosten sitzen bleiben. Die Autohaftpflicht-Versicherer haben sich jedoch zusammengeschlossen und vor mehr als 50 Jahren den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) gegründet, der die Absicherungslücken für derartige Unfallopfer minimiert.

Bei Vorsatz oder fehlender Kfz-Versicherung

Eine Entschädigung durch den VOH ist für die entsprechenden Unfallopfer für Schadenkosten möglich, die sie zum Beispiel nicht durch eine eigene Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Gesetzliche Grundlage für die Entschädigungen aus diesem sogenannten Garantiefonds des VOH, der alleine von allen in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherern getragen beziehungsweise finanziert wird, sind die Paragrafen 12 und folgende PflVG (Pflichtversicherungs-Gesetz).

So leistet der VOH beispielsweise, wenn das Kfz des Unfallverursachers nicht versichert war oder der Unfall vom Unfallgegner vorsätzlich herbeigeführt wurde. In diesen Fällen entschädigt der VOH das unschuldige Verkehrsopfer für seine erlittenen Sach- oder Personenschäden so, als wäre das Kfz des Unfallverursachers mit den gesetzlichen Mindestdeckungssummen, die für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelten, versichert gewesen. Der VOH zahlt den Opfern, die bei einem solchen Unfall einen Personenschaden erlitten haben, auch ein rechtlich zustehendes Schmerzensgeld.

Abgesichert sind je Unfall gemäß Anlage zu Paragraf 4 Absatz 2 PflVG Personenschäden mit maximal insgesamt 7,5 Millionen Euro und Sachschäden mit bis zu 1,22 Millionen Euro Deckungssumme.

Bei Fahrerflucht

Auch wenn ein Schaden vom Unfallverursacher nicht ersetzt wird, weil dieser unerkannt vom Unfallort geflüchtet ist und nicht ermittelt werden kann, erhält der Geschädigte bei unfallbedingten Verletzungen eine finanzielle Entschädigung durch den VOH. In solchen Fällen werden jedoch Sachschäden am Auto des Unfallopfers nur ersetzt, wenn der Unfall auch zu Personenschäden beim Unfallopfer oder bei den Insassen, die im beschädigten Fahrzeug des Unfallopfers saßen, geführt hat.

In solchen Fällen, also bei einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, bei dem es zu Personen- und Sachschäden gekommen ist, wird der Personenschaden ersetzt und der zusätzlich erlittene Sachschaden unter Abzug eines Selbstbehalts von 500 Euro beglichen. Anders als bei einem fehlenden Versicherungsschutz oder einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall gibt es bei einem Unfall mit Fahrerflucht für verletzte Unfallopfer hinsichtlich der Zahlung eines Schmerzensgeldes durch den VOH eine Einschränkung.

Ein Schmerzensgeld wird bei Fahrerflucht des Unfallverursachers laut VOH einem Unfallopfer nur gezahlt, „wenn es wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist“. Dies ist nach Angaben des VOH unter anderem bei erlittenen Querschnittslähmungen, Amputationen und Personenschäden, die zu Dauerfolgen führen, welche eine erhebliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nach sich ziehen, der Fall.

Antrag auf Verkehrsopferhilfe

Unfallopfer, die eine entsprechende Entschädigung beim VOH in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag stellen.

Der Antrag kann formlos oder unter Zuhilfenahme des downloadbaren Schadenformulars des VOH bei der Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin (Telefax 030 2020 5722, E-Mail voh@verkehrsopferhilfe.de) eingereicht werden.

Einer der bekanntesten Fälle in jüngster Zeit, in denen die VOH unschuldigen Opfern finanziell zur Seite stand und immer noch steht, ist der Terroranschlag in Berlin Mitte Dezember 2016. Damals fuhr ein Terrorist vorsätzlich mit einem geraubten Lkw auf einem Weihnachtsmarkt in die Menschenmenge, wobei zahlreiche Personen verletzt und getötet wurden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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