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Berufshaft­pflicht-Versicherung: Begehr­liches Finanzamt

24.07.2017

Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob Beiträge eines Unternehmens für eine Berufshaftpflicht-Versicherung, von welcher auch die Angestellten profitieren, als zu versteuernder Arbeitslohn anzusehen sind.

(verpd) Bei den Beiträgen einer von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Berufshaftpflicht-Versicherung handelt es sich je nach Umstand nicht um zu versteuernden Arbeitslohn. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 58/14) hervor.

Eine Anwaltskanzlei, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) firmiert, hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflicht-Versicherung für die darin tätigen Rechtsanwälte abgeschlossen. Doch obwohl die in der Kanzlei angestellten Rechtsanwälte über jeweils eine eigene Berufshaftpflicht-Versicherung verfügten, sah das Finanzamt die Beiträge für den Vertrag als Arbeitslohn an, welcher dem Gehalt der Anwälte anteilig als steuerpflichtiges Einkommen zuzurechnen sei.

Denn die durch die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Abschluss des Vertrages erlangten Erweiterungen des Versicherungsschutzes würden im Leistungsfall auch den angestellten Anwälten zugute kommen. Das wurde von dem in letzter Instanz mit dem Fall befassten Bundesfinanzhof auch nicht bestritten. Die Richter gaben der Klage der Kanzlei gegen das Finanzamt gleichwohl statt.

Notwendige Begleiterscheinungen

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei den Vorteilen für die angestellten Rechtsanwälte lediglich um notwendige Begleiterscheinungen einer betrieblichen Zielsetzung, mit welcher die GbR einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für die Kanzlei erreichen will. Die Beiträge für den Vertrag führen folglich nicht zu einem Arbeitslohn, der versteuert werden müsste.

Das gelte allerdings ausschließlich für den von der Kanzlei abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Sollte die GbR hingegen die Beiträge für die von den angestellten Anwälten jeweils selbst abgeschlossenen Verträge übernehmen, so seien diese als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern.

Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass die Entscheidung auch auf andere Berufsgruppen wie zum Beispiel Steuerberater anzuwenden sei.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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