Open Nav Beratung anfordern

Wenn ein Hand­werker unan­ge­meldet zum Mieter kommt

09.05.2016

Wann ein Mieter einen vom Vermieter beauftragten Handwerker einlassen muss und wann nicht, zeigt ein Gerichtsfall.

(verpd) Beauftragt ein Vermieter einen Handwerker damit, einen Schaden in den Räumen eines Mieters zu beseitigen, so muss dieser ihm nur dann Zutritt gewähren, wenn der Besuch des Handwerkers rechtzeitig angekündigt wurde. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor (Az.: 222 C 93/15).

Nachdem ein Mieter seinem Vermieter einen Schaden in den Mieträumen gemeldet hatte, beauftragte dieser einen Handwerker. Davon wurde der Mieter jedoch weder von dem Vermieter noch von dem Handwerker in Kenntnis gesetzt. Das hatte zur Folge, dass der Handwerker einige Tage später frühmorgens vor der Tür stand. Doch der Mieter ließ ihn mit dem Argument, dass der Besuch hätte angekündigt werden müssen, nicht in die Wohnung eintreten.

Nach Ansicht des Mieters hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, sich auf die Arbeiten einzustellen. Der Vermieter war anderer Meinung. Er beauftragte daher einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Interessen. Die Arbeiten wurden anschließend zwar ausgeführt. Vor Gericht ging es jedoch um die Frage, ob der Mieter dazu verpflichtet war, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Das Kölner Amtsgericht wies die Klage des Vermieters als unbegründet zurück.

Umfassende Aufklärungs-Verpflichtung

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass ein Mieter zur Duldung von Reparaturmaßnahmen in den Mieträumen verpflichtet ist. Derartige Maßnahmen müssen jedoch rechtzeitig vorher angekündigt werden. Dabei richte sich die Ankündigungsfrist nach der Dringlichkeit der Arbeiten.

In diesem Zusammenhang müssen dem Mieter nicht nur der Beginn und das voraussichtliche Ende der Reparaturarbeiten mitgeteilt, sondern auch deren Umfang sowie die zu erwartenden Beeinträchtigungen erläutert werden. Denn nur so könne ein Mieter prüfen, ob er zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet ist und welche Räumlichkeiten er für welche Zeiträume gegebenenfalls nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann.

Der Vermieter kann sich auch nicht auf einen Notfall berufen. Denn der Schaden war dem Vermieter bereits seit Tagen bekannt, als der den Handwerker beauftragte. Nach all dem war der Mieter nicht dazu verpflichtet, die Arbeiten umgehend zu dulden. Er durfte vielmehr von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Handwerker der Wohnung verweisen. Aus diesem Grund ist er auch nicht dazu verpflichtet, die Kosten des von seinem Vermieter beauftragten Rechtsanwalts zu übernehmen.

Kostenschutz bei Streitigkeiten für Mieter und Vermieter

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Mieter, die eine Schadenersatzforderung oder ein sonstiges Recht gegenüber dem Vermieter geltend machen wollen, profitieren, wenn sie eine Mietrechtsschutz-Versicherung haben.

Der Rechtsschutzversicherer übernimmt für den Mieter bei Streitigkeiten anfallende Gerichts- und/oder Anwaltskosten, wenn der entsprechende Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat. Eine derartige Rechtsschutzabsicherung kann in der Regel vergünstigt in eine Privat-Rechtsschutz-Police mit eingeschlossen werden.

Auch Immobilienbesitzer können mit einer Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz-Versicherung für Vermieter einen entsprechenden Kostenschutz bei einem Rechtsstreit erhalten. Wichtig ist auch hier, dass der Versicherte einen Streitfall unverzüglich meldet, also bereits beim ersten Besuch des Anwalts eine entsprechende Leistungszusage bei seinem Rechtsschutzversicherer einholt. Üblicherweise besteht der Versicherungsschutz nach einer Wartezeit von meist drei Monaten nach Vertragsabschluss.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück