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De­generati­ver Vor­schaden oder Ar­beits­unfall

27.06.2016

Ein Gerichtsurteil zeigt, inwieweit bestehende körperliche Leiden und Abnützungserscheinungen den Anspruch auf einen gesetzlichen Unfallschutz beeinträchtigen können.

(verpd) Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn bedingt durch degenerative Veränderungen Vorschädigungen vorliegen, die auch bei einer Alltagsbelastung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten führen können. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor Kurzem getroffenen Urteil entschieden (Az.: L 8 U 3576/15).

Eine Verwaltungsangestellte beim Landratsamt arbeitete dort in der Straßenbaubehörde. Zu ihren Aufgaben gehörten Geschwindigkeits-Messungen, die sie mehrmals pro Woche durchführte. Dazu musste sie eine etwa 17,5 Kilo schwere Kamera aus einem Fahrzeug heben, die in 1,30 Meter Höhe auf einem Stativ befestigt war. Während des Versuchs, die Kamera durch Rütteln zu lösen, spürte sie plötzlich einen stechenden Schmerz im Genick. Zum Arzt ging sie aber erst einige Tage später, als sie schon Lähmungs- und Ausfallerscheinungen am linken Arm hatte.

Dabei wurden unter anderem ein Lendenwirbelsyndrom als Folge von früheren Bandscheibenvorfällen sowie degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt. Der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall daher ab. Denn das Lösen der Kamera sei ein betriebsüblicher und gewohnter Arbeitsvorgang gewesen, der nicht die Qualität eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllte. Entscheidend seien vielmehr die Vorschädigungen gewesen.

Keine Vorbehandlungen

Die Verwaltungsangestellte zog dagegen vor das Sozialgericht Freiburg. In ihrer Klage wies sie darauf hin, dass sie niemals wegen Bandscheibenschäden oder Verletzungen im Genick in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Eine Abnutzung aus Altersgründen sei zwar möglich, aber nicht nachzuweisen. Dagegen hätten ihr mehrere Ärzte bestätigt, dass die Verletzung durch das Heben und Tragen der Geräte ausgelöst worden sei.

Das Sozialgericht hörte einen weiteren Experten an. Dieser sagte aus, dass der Vorgang ohne bestehende Vorschäden nicht dazu geeignet gewesen sei, einen Bandscheibenvorfall auszulösen.

Das Gericht hob trotzdem den Widerspruchsbescheid auf und stellte fest, dass es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalls handele (Urteil vom 14. Juli 2015 – S 9 U 142/14). Die Abläufe unterschieden sich grundlegend von denen, die beim Transport von Gütern des täglichen Bedarfs anfallen, wie etwa Getränkekisten. Die auf die Halswirbelsäule einwirkenden Kräfte seien erheblich höher und qualitativ anders gewesen als bei alltäglichen Hebe- und Tragevorgängen, so das Gericht.

Ursache Vorschäden

Der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger blieb bei seiner Auffassung, dass die Vorschäden die Hauptursache seien und legte Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Dieses schloss sich dieser Auffassung an und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Vorschädigungen hätten auch bei einer Alltagsbelastung zum gleichen Zeitpunkt jederzeit zu Bandscheibenvorfällen führen können.

Aus Sicht des Gerichts überstieg die konkrete Beanspruchung der Halswirbelsäule der Klägerin nicht normale Alltagsbelastungen, wie sie durch das Anheben und Tragen mittelschwerer Gegenstände bei alltäglichen Verrichtungen im Tagesablauf entstehen.

Zudem hätten die ärztlichen Gutachter ausgesagt, dass das Herausheben der Kamera nicht mehr als eine Gelegenheitsursache für das erstmalige Auftreten der Bandscheibenvorfälle war. Dies hätte jederzeit auch bei einer anderen Gelegenheit auftreten können. Ein Arbeitsunfall lag demnach nicht vor. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Finanzieller Schutz trotz gesetzlicher Absicherungslücken

Wie der Fall zeigt, gibt es einige Hürden, damit ein Unfall auch als Arbeitsunfall anerkannt wird. Doch selbst wenn eine Anerkennung erfolgt, muss man mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern.

Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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