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Die Bonus­pro­gram­me von Kran­ken­kas­sen und die Steu­er

17.10.2016

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob Geldleistungen im Rahmen eines Bonusprogramms einer gesetzlichen Krankenkasse Einfluss auf die Höhe der als Sonderausgaben steuerlich abziehbaren Krankenversicherungs-Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten haben.

(verpd) Gesetzlich Krankenversicherte, die von ihrer Krankenkasse Geldleistungen im Rahmen eines Bonusprogramms erhalten, können die Krankenversicherungs-Beiträge trotz allem in voller Höhe als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: X R 17/15).

Ein gesetzlich krankenversicherter Mann war bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm anbot, versichert. Im Rahmen dieses Bonusprogramms erhalten Versicherte, die an von ihnen selbst bezahlten gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen teilnehmen, einen jährlichen Zuschuss von bis zu 150 Euro von dieser Krankenkasse.

Grundsätzlich können gesetzlich Krankenversicherte die bezahlten Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben bei der Einkommens-Steuererklärung geltend machen und damit ihre Steuerlast mindern. Im genannten Gerichtsfall sah das zuständige Finanzamt in dem Zuschuss, den der Mann von seiner Krankenkasse im Rahmen des Bonusprogramms erhielt, eine Erstattung von Krankenversicherungs-Beiträgen. Es minderte daher die in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenkassenbeiträge um den Zuschuss.

Gegen das Bundesministerium für Finanzen

Dagegen wehrte sich der Mann mithilfe einer Gerichtsklage. Das in der letzten Instanz mit dem Fall befasste Bundesfinanzhof gab ihm ebenso wie die Vorinstanz recht. Nach Ansicht der Richter steht die Bonuszahlung der gesetzlichen Krankenkasse in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den von dem Kläger gezahlten Versicherungsbeiträgen. Sie stellt vielmehr eine (Teil-)Erstattung der von ihm finanzierten gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.

An der eigentlichen Beitragslast ändere sich folglich nichts. Das aber habe zur Folge, dass der Kläger die von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge im Rahmen der Sonderausgaben in voller Höhe dem Finanzamt gegenüber geltend machen könne.

In einer Stellungnahme zu dem Urteil betont der Bundesfinanzhof, dass er sich mit seiner Entscheidung ausdrücklich gegen die Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) stellt. Denn das sieht in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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