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Hartz IV und die Kfz-Ver­siche­rungs-Bei­träge

27.06.2016

Ein Gericht hatte zu klären, inwiefern sich Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, die ein Hartz-IV-Empfänger zahlt, bei der Ermittlung der zustehenden Arbeitslosengeld-II-Leistung auswirken.

(verpd) Wer ergänzend zu seinen Einkünften Arbeitslosengeld II bezieht, darf die für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu zahlenden Beiträge neben einer Versicherungspauschale in voller Höhe von seinen Einkünften abziehen, um so höhere Leistungen zu erhalten. Das belegt ein Urteil des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen (Az.: L 11 AS 941/13).

Eine Frau erhielt ergänzende Arbeitslosengeld-II-Leistungen – auch Hartz IV genannt. Bei der Ermittlung der Leistungen zog das Jobcenter zu ihren Gunsten eine Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30 Euro von ihren Einkünften ab. Der restliche Betrag ihrer Einkünfte wurde auf ihren Arbeitslosengeld-II-Anspruch angerechnet.

Diese Berechnung hielt die Frau für falsch. In ihrer gegen das Jobcenter eingereichten Klage machte sie geltend, dass auch die von ihr gezahlten Beiträge für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von dem Einkommen abzuziehen seien, mit der Folge der Erhöhung ihres Leistungsanspruchs.

Sonderfall: Gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen

Dem hielt das Jobcenter entgegen, dass das von der Klägerin genutzte Fahrzeug auf ihre Mutter zugelassen ist, welche auch Versicherungsnehmerin sei. Eine Anrechnung der Beiträge auf die Einkünfte der Klägerin sei folglich nicht möglich. Doch dem wollten sich die Richter des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen nicht anschließen. Sie gaben der Klage der Leistungsempfängerin statt.

Nach Überzeugung des Gerichts steht einem Empfänger ergänzender Arbeitslosengeld-II-Leistungen nicht nur die Anrechnung einer monatlichen Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro auf seine Einnahmen zu. Gesondert von seinen Einkünften seien ferner auch Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen absetzbar, wie zum Beispiel die für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Zur Förderung der Mobilität

Dafür sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsberechtigte der Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versicherungsnehmer für dessen gesetzlich vorgeschriebene Versicherung sei. Auch müsse das Fahrzeug nicht auf ihn zugelassen sein. Ausreichend sei vielmehr, dass der Leistungsberechtigte das Fahrzeug wie im Fall der Klägerin tatsächlich selbst nutzt und auch nachweisbar alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten trägt.

„Denn das Sozialgesetzbuch II billigt grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung zu. Dies dient der Förderung der Mobilität und damit der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung. Insoweit muss es dem Leistungsempfänger auch möglich sein, die Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft in Anspruch zu nehmen“, so das Gericht.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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