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Was Firmen bei Mit­ar­bei­ter­park­plät­zen be­ach­ten soll­ten

21.11.2016

Damit die Parkplätze, die eine Firma seinen Mitarbeitern auf dem Firmengelände zur Verfügung stellt, nicht zum Haftungsproblem für das Unternehmen wird, gilt es einige Regeln zu beachten.

(verpd) Wenn eine Firma das Betriebsgelände den Mitarbeitern zum Parken anbietet, ist das für das Unternehmen selbst nicht ohne Tücken. Denn bei einem Unfall kann auch die betreffende Firma zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn sie bestimmten Pflichten, die sich aus der Bereitstellung eines Firmenparkplatzes ergeben, nicht nachgekommen ist.

Eine Firma, die auf ihrem Gelände Mitarbeiterparkplätze hat, unterliegt der allgemeinen Verkehrssicherungs-Pflicht. Das heißt, die Firma muss dafür sorgen, dass der Firmenparkplatz gefahrlos begeh- und befahrbar ist. Unter anderem muss der Platz ausreichend beleuchtet sein. Zudem gilt zum Beispiel bei Eis und Schnee auch auf dem Mitarbeiterparkplatz eine Räum- und Streupflicht. Außerdem dürfen keine gefährlichen Schlaglöcher vorhanden sein. Des Weiteren müssen die auf den Parkplätzen stehenden Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden Verkehr gesichert sein.

Auch dürfen die Abstellplätze nicht zu eng bemessen und die dort abgestellten Fahrzeuge nicht durch betriebliche Gegebenheiten wie in der Nähe aufgestapelte Kisten über das allgemeine Maß hinaus gefährdet werden. Verstößt das Unternehmen gegen diese Pflichten und verunfallt deswegen ein Mitarbeiter, ist der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Firmenmitarbeiter wie Pförtner, Parkwächter oder Werksfahrer bei ihrer betrieblichen Tätigkeit verursacht werden.

Parkverbote auf riskanten Plätzen sinnvoll

So muss beispielsweise ein Arbeitgeber für den entstandenen Schaden haften, wenn ein auf dem Firmengelände ordnungsgemäß geparktes Mitarbeiterfahrzeug beim Rangieren durch ein Firmenfahrzeug wie einen Lkw oder Gabelstapler gerammt wird. Wurde der Schaden beispielsweise durch einen Firmen-Lkw verursacht, wäre für die Schadenregulierung die bestehende Kfz-Versicherung des Lkws zuständig.

Dieses Haftungsrisiko lässt sich jedoch minimieren, indem eine Firma für das Betriebsgelände ein teilweises oder vollständiges Parkverbot verhängt. So könnte auf Flächen, die hauptsächlich von Firmenfahrzeugen wie Gabelstaplern oder auch Anlieferungs-Lkws frequentiert werden, ein Parkverbot ausgesprochen werden.

Ein angeordnetes Parkverbot müssen die Mitarbeiter unbedingt beachten. Beschäftigte, die sich nicht daran halten, können vom Arbeitgeber abgemahnt werden.

Rechts vor links gilt nicht immer

Eine Firma kann also das Haftungsrisiko hinsichtlich eines Mitarbeiterparkplatzes durch das Einhalten der Verkehrssicherungs-Pflicht, aber auch durch an riskanten Plätzen aufgestellte Parkverbotsschilder reduzieren.

Kommt es dennoch zu einem Unfall, muss der Schuldige für den dabei entstandenen Schaden haften. Diesbezüglich sollten Mitarbeiter auf einem Firmenparkplatz besonders umsichtig sein. Denn selbst wenn auf dem Mitarbeiterparkplatz das Schild „Hier gilt die StVO“ (Straßenverkehrsordnung) die Verkehrsregeln bestimmt, können sich die Autofahrer nicht auf ihre Vorfahrt wie rechts vor links blindlings verlassen.

Haben beispielsweise die Wege zwischen den Parkplätzen hinsichtlich ihrer Breite, Markierung und Verkehrsführung keinen Straßencharakter, gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht zwingend, wie aus diversen Gerichtsurteilen wie dem des Landgerichts Detmold (Az.: 10 S 1/12) hervorgeht.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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