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Wenn der Un­fall­ver­ur­sa­cher ab­haut

04.10.2016

Bei einem Verkehrsunfall muss der Unfallverursacher für die entstandenen Schäden aufkommen. Doch auch wenn der Schuldige unerkannt flüchtet oder dessen Fahrzeug nicht versichert war, gibt es für Unfallgeschädigte, die verletzt wurden, unter Umständen eine finanzielle Hilfe.

(verpd) Ist nach einem Verkehrsunfall der Unfallverursacher nicht zu ermitteln, nachdem er Fahrerflucht begangen hat, oder war das Fahrzeug, mit dem der Unfall verschuldet wurde, nicht versichert, bleibt das Unfallopfer normalerweise auf seinen Schadenskosten sitzen. Der seit mehr als 50 Jahren bestehende Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) steht jedoch unter anderem in diesen Fällen den Betroffenen mit finanzieller Hilfe zur Seite.

Normalerweise übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Unfall verursacht wurde, die Schadenskosten und eventuell das Schmerzensgeld, das den Opfern des jeweiligen Verkehrsunfalls zusteht. Doch besteht für das Fahrzeug des Unfallschuldigen keine Kfz-Haftpflichtversicherung, und ist vom Unfallverursacher kein Schadenersatz zu erwarten, beispielsweise weil er kein Einkommen und Vermögen hat, würde das Unfallopfer auf den eigenen Schadenskosten sitzen bleiben.

Das Gleiche würde gelten, wenn der Unfallverursacher unerkannt flüchtet oder den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Zumindest eine finanzielle Hilfe können die Verkehrsopfer in einigen dieser Fälle jedoch vom Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) erhalten, wenn sie von keiner anderen Seite für die erlittenen Schäden, beispielsweise durch eine eigene Vollkaskoversicherung und/oder Krankenkasse, entschädigt wurden.

Fehlender Versicherungsschutz des Unfallverursachers

War das Kfz des Unfallverursachers nicht versichert oder wurde der Unfall vorsätzlich herbeigeführt, leistet die VOH gemäß Paragrafen 12 und folgende PflVG (Pflichtversicherungs-Gesetz).

Das heißt, die VOH würde den Sach- oder Personenschaden des unschuldigen Verkehrsopfers so stellen, als wäre das Fahrzeug des Unfallverursachers mit den gesetzlichen Mindestdeckungssummen, die für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelten, versichert.

Das sind gemäß Anlage zu Paragraf 4 Absatz 2 PflVG aktuell bei Personenschäden bis zu 7,5 Millionen Euro und bei Sachschäden bis zu 1,12 Millionen Euro Deckungssumme. Bei unfallbedingt eingetretenen Dauerschäden oder bei besonders schweren Verletzungen der Unfallopfer zahlt die VOH unter Umständen auch ein Schmerzensgeld.

Bei Unfallflucht

Für Opfer einer Unfallflucht gibt es jedoch Einschränkungen: Ist der Unfallverursacher unerkannt geflüchtet, werden die reinen Sachschäden am Auto des Unfallgegners nur ersetzt, wenn der Unfall auch zu Personenschäden beim Unfallopfer oder bei den Insassen, die im beschädigten Fahrzeug des Unfallopfers saßen, geführt hat.

Kam es bei einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht zu einem Personen- und Sachschaden, wird neben dem Personenschaden der erlittene Sachschaden unter Abzug eines Selbstbehalts von 500 Euro beglichen.

Die gesamten Schadenaufwendungen, die die Verkehrsopfer von der VOH bekommen, stammen aus einem Garantiefonds, der alleine von allen in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherern getragen beziehungsweise finanziert wird. Wer die finanzielle Hilfe des VOH in Anspruch nehmen möchte, kann dazu einen formlosen Antrag oder ein kostenlos downloadbares Schadenformular bei der Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin (Telefax 030 2020 5722, E-Mail voh@verkehrsopferhilfe.de) einreichen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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