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Riskanter Erd­beeren­kauf auf dem Ar­beits­weg

23.05.2016

Warum selbst der Kauf von Erdbeeren am Straßenrand auf dem Weg von oder zur Arbeit zum Risiko werden kann, belegt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung auch dann kein Versicherungsschutz, wenn der Weg noch nicht verlassen wurde. Der Versicherungsschutz setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wiederaufgenommen wird. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 2 U 3/13 R).

Ein Arbeitnehmer befand sich mit seinem Pkw von seiner Arbeitsstelle auf dem Weg nach Hause, als er auf der linken Seite einen Stand entdeckte, an dem Erdbeeren verkauft wurden. Um den Stand zu erreichen, musste er sein Auto wegen Gegenverkehr bis zum Stillstand abbremsen. Kurz darauf fuhr eine Frau, welche die Abbiegeabsicht des Mannes zu spät erkannt hatte, auf sein Fahrzeug auf. Dabei wurde der Arbeitnehmer verletzt.

Keine Leistungsverpflichtung?

Wegen der Folgen der Verletzung wollte er nicht nur den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin, sondern auch die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Denn schließlich habe sich der Unfall auf dem direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung ereignet. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe er diesen Weg auch noch nicht verlassen.

Die Berufsgenossenschaft bestritt jedoch, zur Leistung verpflichtet zu sein. Denn die Handlungstendenz des Arbeitnehmers sei zum Zeitpunkt des Unfalls ausschließlich auf eine rein private Handlung gerichtet gewesen. Die aber stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Fall landete schließlich vor Gericht. Nachdem das Sozialgericht Reutlingen die Klage des Arbeitnehmers als unbegründet zurückgewiesen hatte, errang er vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg einen Erfolg. Doch das wollte die Berufsgenossenschaft nicht auf sich sitzen lassen. Sie zog daher vor das Bundessozialgericht. Dort erlitt der Kläger dann doch eine Niederlage.

Eine Frage der Handlungstendenz

Nach Überzeugung des Bundessozialgerichts hat der Kläger keinen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Unfall erlitten. Es ist zwar unbestritten, dass er zum Zeitpunkt seiner Verletzung den direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung noch nicht verlassen hatte. Entscheidend ist jedoch seine Handlungstendenz. Denn als der Kläger sein Fahrzeug zum Stillstand brachte, um nach links auf das Gelände des Erdbeerstandes abzubiegen, hatte das ausschließlich privatwirtschaftliche Beweggründe.

„Wird aber der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, so besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wiederaufgenommen wird“, so das Bundessozialgericht. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet übrigens zahlreiche für den individuellen Bedarf passende Lösungen, damit man nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutzes nicht auch noch finanzielle Probleme bekommt. Beispielsweise lassen sich mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- und/oder Krankentagegeld-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten absichern. Der Versicherungsschutz einer privaten Unfallversicherung gilt zudem rund um die Uhr und weltweit.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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