Open Nav Beratung anfordern

Gegen eine über­höh­te Strom­rech­nung

19.12.2016

Vermeintlich überhöhte Stromrechnungen sind sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Umfeld ein besonderes Ärgernis. Das Magdeburger Landgericht hat sich nun mit der Frage befasst, wer in so einem Fall beweispflichtig ist.

(verpd) Erhöht sich der Stromverbrauch eines Konsumenten ohne ersichtlichen Grund in erheblichem Umfang, so ist es Sache des Stromversorgers zu beweisen, dass kein Fehler bei der Abrechnung vorliegt. Das hat das Landgericht Magdeburg entschieden (Az.:11 O 405/16).

Ein Energieversorger behauptete, dass eine Frau in ihrem Haushalt innerhalb des vorausgegangenen Abrechnungszeitraums sieben Mal mehr Strom verbraucht hatte als in der Vergangenheit. Die Frau bestritt jedoch den enormen Mehrverbrauch. Sie behauptete, dass es sich offenkundig um einen Abrechnungsfehler handele und weigerte sich daher, die von dem Stromanbieter verlangten Mehrkosten von knapp 3.000 Euro zu zahlen.

Dagegen wehrte sich der Energieversorger und verklagte die Frau. Doch das Magdeburger Landgericht gab der Verbraucherin recht und wies die Klage des Energieversorgers als unbegründet zurück. In seiner Urteilsbegründung stützte sich das Gericht unter anderem auf die Feststellungen eines Elektrikers. Denn dieser hatte keine Fehler in der Elektroanlage des Hauses der Stromkundin gefunden, durch den ein Mehrverbrauch hätte ausgelöst werden können.

Sache des Energieversorgers

Die beklagte Frau hatte im Übrigen für das Gericht nachvollziehbar ihren Stromverbrauch geschildert, ohne dass sich die enormen Abweichungen gegenüber den anderen Abrechnungsperioden erklären ließen. Angesichts dieser Umstände ist es nach Ansicht des Gerichts Sache des Energieversorgers zu beweisen, dass seine Abrechnung korrekt war. Diesen Beweis hat der Versorger jedoch nicht erbracht.

Das Landgericht Magdeburg schloss sich mit seinem Urteil der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle und Köln an. Die hatten in vergleichbaren Fällen ebenfalls zugunsten von Stromkunden entschieden und die Beweislast dem Energieversorger aufgebürdet.

Schlichten möglich

Der Fall zeigt, dass es für Verbraucher durchaus erfolgsversprechend sein kann, sich gegen überhöhte Abrechnungen zu wehren. Wenn ein Stromkunde erfolglos versucht hat, sich bei einer Auseinandersetzung mit seinem Energieanbieter gütlich zu einigen, kann er sich zum Beispiel an die neutrale Schlichtungsstelle Energie e.V. wenden. Die Schlichtungsstelle wird von den Verbänden der Energiewirtschaft und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. getragen. Das Verfahren ist für den Stromkunden kostenfrei.

In der Regel sollen die Schlichtungsverfahren nicht länger als drei Monate dauern. Sollten sich der Kunde und der Stromanbieter trotz eines Schlichtungsverfahrens nicht einigen können, besteht weiterhin die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung. Da Gerichtsverfahren in der Regel nicht nur langwierig, sondern unter Umständen für den Verbraucher auch teuer sind, empfiehlt sich grundsätzlich die Absicherung durch eine Rechtsschutz-Versicherung.

Kostenschutz bei Rechtsstreitigkeiten

Eine passende Rechtsschutzpolice übernimmt bei positiven Erfolgsaussichten und der Leistungszusage durch den Versicherer die Prozesskosten wie Anwalts- und Gerichtskosten entsprechend dem vereinbarten Versicherungsumfang. Das gilt zum einen, um gegen überhöhte Forderungen aktiv vorzugehen, aber auch wie im genannten Gerichtsfall, um eine Klage des Stromanbieters auf Zahlung einer ungerechtfertigten Forderung abzuwehren.

Eine kombinierte Verkehrs-, Privat- und Berufsrechtsschutz-Police, die unter anderem einen Vertragsrechtsschutz enthält, deckt beispielsweise Streitigkeiten mit dem Energieversorger, aber auch mit der Kfz-Werkstatt, einem Unfallgegner oder auch mit dem Arbeitgeber ab.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück