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Vorsicht Stein­schlag

04.10.2016

Zwar stehen Bund, Länder und Gemeinden in der Pflicht, dass die Straßen, für die sie zuständig sind, in einem möglichst sicheren Zustand sind. Allerdings hat diese sogenannte Verkehrssicherungs-Pflicht auch Grenzen, wenn es um Risiken durch Naturgewalten geht, wie ein Gerichtsurteil belegt.

(verpd) Ein Verkehrsteilnehmer kann keinen Schutz durch die für Straßen und Wege zuständigen Behörden vor allen möglichen Naturgewalten erwarten. Es sind vielmehr die Eigenverantwortung sowie das allgemeine Lebensrisiko der Straßennutzer mit den Sicherungspflichten der Behörden in Einklang zu bringen. Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 22 O 688/15).

Eine Frau hatte mit dem Pkw ihres Mannes eine Staatsstraße im Fränkischen Jura befahren. An der Straße wurde mit Schildern vor der Gefahr durch Steinschlag gewarnt. Dieses Risiko verwirklichte sich prompt, als plötzlich auf die Straße rollendes Gestein das Auto erheblich beschädigte. Der Autobesitzer warf den Verantwortlichen für die Staatsstraße vor, gegen ihre Straßenverkehrs-Sicherungspflicht verstoßen zu haben. Denn es sei allgemein bekannt, dass es auf der Strecke häufiger zu Felsabbrüchen kommt.

Allein das Aufstellen von Warnschildern sei daher nicht ausreichend gewesen, zumal starke Regenfälle in den Tagen vor dem Zwischenfall Anlass zu einer verstärkten Felskontrolle gegeben hätten. Doch dem wollten sich die Richter des Coburger Landgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Das Gericht schloss sich zwar der Meinung des Klägers an, dass es zur Vorsorge gegen eine Steinschlaggefahr erforderlich sei, einen entsprechenden Streckenabschnitt fortlaufend zu beobachten. Der damit verbundene Umfang hänge jedoch vom Ausmaß der Gefährdung ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Strecke mindestens dreimal wöchentlich durch einen Straßenwärter kontrolliert.

Die letzte Kontrolle hatte einen Tag vor dem Schadenereignis stattgefunden. Dabei waren ebenso wie bei etwas länger zurückliegenden Felskontrollen keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Damit haben die Verantwortlichen nach Meinung der Richter ihre Sicherungspflichten erfüllt. Denn ein Verkehrsteilnehmer könne keinen vollständigen Schutz vor allen denkbaren Naturgewalten erwarten. Im Fall des Klägers habe sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Übrigens: Autobesitzer, die eine Vollkaskoversicherung haben, bekommen in der Regel im Rahmen dieses Versicherungsschutzes auch Kfz-Schäden am eigenen Pkw, die bei einem derartigen Unfall entstanden sind, erstattet.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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