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Bei Diffe­ren­zen mit dem Ver­si­che­rer

26.09.2016

Nicht immer ist man als Versicherungskunde bei Vertrags- oder Schadensangelegenheiten mit seinem Versicherer einer Meinung. Doch es ist nicht unbedingt notwendig, vor Gericht zu ziehen und ein Prozesskostenrisiko einzugehen, um sein Recht einzufordern. Es gibt auch einen kostenlosen Weg.

(verpd) Wer als Versicherungskunde mit einer Schadenregulierung oder Vertragsentscheidung seines Versicherers nicht einverstanden ist, könnte beispielsweise seine Forderungen mithilfe einer Gerichtsklage geltend machen. Dabei besteht jedoch das Risiko, dass man die anfallenden Prozesskosten selbst zahlen muss und es sehr lange dauert, bis eine Gerichtsentscheidung getroffen wird. Alternativ dazu gibt es die kostenlose Möglichkeit, sich an einen brancheninternen und neutralen Streitschlichter zu wenden.

Versicherungsverträge sind zum Teil sehr komplex und beruhen auf vertraglichen Vereinbarungen sowie gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen. Dies kann dazu führen, dass es zwischen den Vertragsparteien, also zwischen dem Versicherungskunden und dem Versicherungs-Unternehmen, bei einer Schadensabwicklung oder bei sonstigen Vertragsangelegenheiten wie einer Vertragskündigung zu Streitigkeiten kommt.

Verbrauchern stehen in diesen Fällen die Schlichtungsstellen der neutralen Versicherungs-Ombudsleute kostenlos zur Verfügung. Im Detail ist bei Differenzen mit einem privaten Krankenversicherer der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig. Bei allen anderen privaten Versicherungs-Policen, wie einer privaten Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude oder Kfz-Versicherung, ist der Versicherungs-Ombudsmann e.V. die richtige Anlaufstelle.

Win-win-Situation für alle privaten Versicherungskunden

Für den Versicherungskunden, der sich bei einem Streit zuerst an den Ombudsmann wendet und nicht sofort vor Gericht zieht, hat das diverse Vorteile. So ist die Schlichtung für den Versicherten bei dieser neutralen Schlichterstelle kostenlos. Die Ombudsmannverfahren dauern im Durchschnitt nicht länger als maximal drei Monate und sind damit um einiges kürzer als viele Gerichtsverfahren. Des Weiteren sind Entscheidungen des Schlichters in vielen Fällen für den Versicherer jedoch nicht für den Versicherungskunden verbindlich.

Das heißt: Das Versicherungs-Unternehmen kann für den entschiedenen Fall kein für den Kunden eventuell teures und zeitraubendes Gerichtsverfahren mehr anstrengen. Ist jedoch der Versicherungskunde mit dem Schlichterspruch des Ombudsmannes nicht einverstanden, kann er sich immer noch für eine Gerichtsklage entscheiden.

Viele Entscheidungen sind für den Versicherer bindend

Konkret gilt für alle privaten Versicherungsverträge wie einer Lebens-, Renten-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-, Wohngebäude-, Unfall- oder Kfz-Versicherung mit Ausnahme privater Krankenversicherungs-Policen: War die Entscheidung eines Versicherers im Rahmen einer Vertrags- oder Schadensangelegenheit falsch und ist dem Kunden dadurch ein Nachteil bis 10.000 Euro entstanden, kann der Ombudsmann gegen den Versicherer eine verbindliche Entscheidung treffen, an die sich der Versicherer auch halten muss.

Ist bei Streitigkeiten zu privaten Versicherungspolicen der Streitwert über 10.000 und bis 100.000 Euro hoch, kann der Einigungsvorschlag des Ombudsmanns von beiden Streitparteien, also Versicherer und Kunde, angenommen oder abgelehnt werden kann. Für Schlichtungen durch den Ombudsmann, die eine private Krankenversicherung betreffen, gibt es keine Streitwertobergrenze. Allerdings ist in diesem Fall auch die Empfehlung des Ombudsmannes für Kunden, aber auch für Versicherer immer unverbindlich, das heißt, sie können, müssen aber nicht dessen Empfehlungen folgen.

Welche Streitigkeiten ausgenommen sind

Fast alle Versicherungs-Gesellschaften in Deutschland haben sich diesem Streitschlichtungs-Verfahren angeschlossen. Eine entsprechende Liste, welche Versicherer dies im Detail sind, kann unter www.versicherungsombudsmann.de beziehungsweise hinsichtlich der privaten Krankenversicherer unter www.pkv-ombudsmann.de abgerufen werden.

Keine Streitschlichtung durch die Ombudsleute gibt es für Anspruchsteller, wie zum Beispiel Opfer von Verkehrsunfällen, die mit der Entschädigung des gegnerischen (Kfz-)Haftpflichtversicherers nicht zufrieden sind. Streitfälle im Sozialversicherungs-Bereich wie Probleme mit der gesetzlichen Kranken-, Renten-, oder Unfallversicherung werden ebenfalls nicht von den genannten Versicherungs-Ombudsleuten behandelt.

Grundsätzliches bei Streitigkeiten

Wer sich an die kostenlose Schlichtungsstelle (Versicherungs-Ombudsleute) wendet, muss zuvor dem Versicherer die Möglichkeit geben, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen. Ändert der Versicherer seine Entscheidung nicht beziehungsweise ist man mit dem Ergebnis weiterhin unzufrieden, kann man den Ombudsmann einschalten.

Streitigkeiten, bei denen der Versicherungskunde schon eine Gerichtsklage eingereicht hat, können nicht mehr im Nachhinein durch den Ombudsmann kostenlos geklärt werden. Ein Versicherungskunde muss sich daher zuerst an den zuständigen Ombudsmann wenden, bevor er das Gericht einschaltet, denn nur dann darf der Ombudsmann tätig werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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