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Ren­ten­an­trag – Rechts­streit um Aus­bil­dungs­zeit

26.09.2016

Wer keinen Ärger bei der Beantragung seiner Rente bekommen will, sollte akribisch alle Nachweise – auch über die Zeit der Ausbildung – aufbewahren. Das belegt ein Urteil eines Sozialgerichts.

(verpd) Ein Nachweis des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages reicht allein nicht aus, um das Ausbildungsverhältnis bei der Berechnung einer Altersrente berücksichtigen zu können. Erforderlich ist vielmehr ein Nachweis darüber, dass während der Zeit der Ausbildung auch Sozialversicherungs-Beiträge abgeführt wurden. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Mainz hervor (Az.: S 10 R 511/14).

Im Rahmen der Beantragung seiner gesetzlichen Altersrente hatte der Mann behauptet, von 1969 bis 1972 eine Ausbildung als Raumausstatter absolviert zu haben. Als einzigen Nachweis konnte er eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft vorlegen, aus der hervorging, dass seinerzeit ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. Über weitere Unterlagen zu dem Ausbildungsverhältnis verfügte er nicht. Gegenüber der Deutschen Rentenversicherung gab er an, dass er keine weiteren Nachweise erbringen könne.

Denn der seinerzeitige Ausbildungsbetrieb würde nicht mehr existieren. Im Übrigen sei dessen damaliger Inhaber inzwischen verstorben. Da an die Rentenversicherung während der behaupteten Zeit nach ihren Aufzeichnungen keine Beiträge abgeführt wurden, stellte sie Nachforschungen bei den infrage kommenden Krankenkassen an. Nachdem auch die ohne greifbares Ergebnis geblieben waren, lehnte es der Rentenversicherer ab, die Ausbildungszeit rentenerhöhend anzuerkennen.

 

Sache des Klägers

Der Rentner in spe reichte daraufhin Klage vor dem Sozialgericht mit der Begründung ein, dass Unmögliches von ihm verlangt werde. Denn über Unterlagen über die Abführung von Sozialabgaben habe ausschließlich der nicht mehr existierende Ausbildungsbetrieb verfügt. Der von ihm erbrachte Nachweis über den Abschluss eines Ausbildungsvertrages müsse daher ausreichen. Doch dem wollte sich das Mainzer Sozialgericht nicht anschließen.

Es wies die Klage als unbegründet zurück. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass aufgrund der Bescheinigung der Kreishandwerkerschaft davon auszugehen sei, dass der Kläger in der von ihm behaupteten Zeit eine Ausbildung absolviert hat. Damit habe er aber nicht glaubhaft gemacht, dass während dieser Zeit auch Sozialversicherungs-Beiträge für ihn abgeführt worden sind. Das aber sei zwingend erforderlich, um die Ausbildungszeit bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigen zu können.

Im Übrigen sei nichts Unmögliches von dem Kläger verlangt worden. Denn durch die Vorlage von zum Beispiel alten Gehaltsabrechnungen habe er durchaus die Möglichkeit gehabt, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Dass er keinerlei Unterlagen aus der Zeit seiner Ausbildung aufbewahrt habe, gehe zu seinen Lasten und nicht zu denen des Rentenversicherers.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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