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Warum Grund­stücks­be­sit­zer bei ma­ro­den We­gen han­deln müs­sen

21.11.2016

Ein Grundstücksbesitzer darf nicht untätig sein, wenn er auf einem Weg, der an sein Grundstück grenzt, Straßenschäden feststellt, die für andere zum Unfallrisiko werden können. Dies zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Eine fünf Zentimeter hohe Betonabbruchkante, die auf einem für Radfahrer freigegebenen, unbeleuchteten Weg mit einem Winkel von 45 Grad schräg in Fahrtrichtung verläuft, stellt eine große Gefahrenquelle dar. Sie löst im Fall eines Unfalls eine Haftungsverpflichtung des Verkehrssicherungs-Pflichtigen aus. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 9 U 78/13).

Ein Mann war mit seinem Fahrrad auf einem unbeleuchteten, für Fahrräder freigegebenen Uferweg des Dortmund-Ems-Kanals unterwegs, als er zu Fall kam. Grund für den Sturz war eine fünf Zentimeter hohe Betonabbruchkante, die auf dem Weg mit einem Winkel von 45 Grad schräg in Fahrtrichtung verläuft. Auf dieser Kante war der Mann mit dem Vorderrad seines Fahrrades abgeglitten.

Wegen der Folgen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen wollte der Gestürzte den Grundstücksbesitzer, an dessen Grundstück der Weg grenzt, in Anspruch nehmen. Der war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Er war der Meinung, dass der Radler den Unfall bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte verhindern können. Eigentümer des Weges sei seiner Ansicht nach im Übrigen nicht er, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Man traf sich schließlich vor Gericht wieder. Dort errang der Fahrradfahrer einen Teilerfolg.

Schlecht zu erkennen

Nach Ansicht des Hammer Oberlandesgericht steht außer Zweifel, dass der Grundstücksbesitzer für den Weg verantwortlich ist. Der Weg gehört zwar nicht ihm, sondern der Bundesrepublik Deutschland. Als Anwohner habe er jedoch vertraglich die Verkehrssicherungs-Pflicht übernommen.

Die Richter stellten auch nicht in Abrede, dass der Zustand des Weges im Bereich der Unfallstelle eine Gefahrenstelle für Fahrradfahrer darstellt. Denn die in einem Winkel von 45 Grad schräg in Fahrtrichtung verlaufende Abbruchkante könne einen Radfahrer durchaus stürzen lassen, wenn er mit dem Vorderrad auf die Kante treffe und von dieser abgleite.

Erschwerend komme hinzu, dass die unbeleuchtete Gefahrenstelle im Scheinwerferlicht eines durchschnittlichen Fahrrades erst aus einer Entfernung von zehn Metern zu erkennen ist. Außerdem weist der Weg an dieser Stelle eine Links- und anschließend eine Rechtskurve auf, sodass der Beklagte damit rechnen musste, dass ein Radfahrer sein Hauptaugenmerk auf den Kurvenverlauf und nicht auf den Untergrund richtet.

Mitverschulden

Der beklagte Grundstücksbesitzer wäre daher dazu verpflichtet gewesen, in ausreichendem Abstand vor der Gefahrenstelle zu warnen oder aber den Bund zur Beseitigung der Abbruchkante aufzufordern. Da er beides unterlassen hat, ist ihm nach Ansicht des Gerichts eine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht vorzuwerfen.

Die Richter waren allerdings der Meinung, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden trifft. Denn bei einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit hätte er den Sturz durchaus vermeiden können. Er hat sich daher mit einer Quote von 50 Prozent an seinem Schaden zu beteiligen. Dessen genaue Höhe hatte die Vorinstanz zu klären, an welche der Fall zurückverwiesen wurde.

Der Fall zeigt, wie wichtig unter anderem für Immobilien- oder Grundstücksbesitzer eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Police oder für Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses eine private Haftpflichtversicherung ist. Denn eine solche Police übernimmt zum einen nicht nur berechtigte Schadenersatz-Forderungen Dritter, wenn der versicherte Grundstücksbesitzer tatsächlich die Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat. Zum anderen wehrt sie auch ungerechtfertigte oder überhöhte Ansprüche, die an den Versicherten gestellt werden, ab.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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