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VW-Ab­gas­skan­dal: Ein Fall für die Rechts­schutz-Ver­si­che­rung?

30.08.2016

Das Detmolder Landgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Rechtsschutzversicherer Betroffenen des VW-Abgasskandals die Gefolgschaft verweigern dürfen.

Das Verlangen eines Versicherten gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer, ihm Deckungsschutz zur Geltungsmachung von Gewährleistungs-Ansprüchen hinsichtlich seines vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs zu gewähren, ist nicht mutwillig. Das hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 11. August 2016 entschieden (9 O 51/16).

Der Kläger hatte bei einem Volkswagenhändler im Jahr 2012 ein Fahrzeug erworben, welches vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist.

Unverhältnismäßig?

Weil er deswegen gegen den Händler und gegebenenfalls auch gegenüber dem Fahrzeughersteller Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen wollte, bat er seinen Rechtsschutzversicherer um Gewährung von Deckungsschutz.

Dieser hielt die beabsichtigte rechtliche Auseinandersetzung für mutwillig im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung und lehnte das Ansinnen des Versicherten ab.

Das begründete der Versicherer damit, dass der dem Kläger durch einen möglichen Rechtsstreit entstehende Nutzen in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Prozesskosten stehe. Denn es handele sich nur um einen geringen Mangel, der durch ein Software-Update oder den Einbau eines zusätzlichen Teils mit geringem Kosten- und Zeitaufwand zu beheben sei.

Mögliche Folgemängel

Doch dem wollten sich die Richter des Detmolder Landgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Versicherten auf Gewährung von Deckungsschutz statt.

Nach Ansicht des Gerichts ist es keinesfalls sicher, dass der Mangel am Fahrzeug des Klägers im Rahmen einer Rückrufaktion durch ein Software-Update oder ähnliche geringfügige Eingriffe endgültig behoben werden kann.

Denn es sei derzeit noch völlig offen, ob die von dem Fahrzeughersteller geplanten Maßnahmen ausreichen, um die vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Es sei zwar denkbar, dass durch eine andere Software oder ähnliche Eingriffe der manipulative Charakter der bisherigen Software beseitigt werden kann. „Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass damit andere Nachteile verbunden sind, wie zum Beispiel ständig überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, Mehrverbrauch oder erhöhter Verschleiß“, so das Gericht.

Nicht Sache der Betroffenen

Denkbar sei auch, dass betroffene Fahrzeuge auch nach einer Rückrufaktion in den Augen potenzieller Käufer einen Makel behalten und damit beim Verkauf im Wert gemindert werden.

Im Übrigen sei es dem Kläger nicht zumutbar, die zeitlich sowieso weiträumig geplanten Rückrufaktionen abzuwarten und zu sehen, ob er danach über ein ordnungsgemäßes Fahrzeug verfügt.

Hierbei sei Folgendes zu berücksichtigen: Bei dem zu behebenden Mangel handele es sich nicht nur um einen einfachen Herstellungsfehler, sondern um eine bewusst auf Manipulation ausgerichtete und programmierte Software. Diese sollte Abgaswerte vortäuschen, die tatsächlich nicht zu erreichen waren.

Den Betroffenen dürfe daher nicht das zeitliche und technische Risiko der beabsichtigten Nachbesserung aufgebürdet werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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