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Bei­hilfe: Streit we­gen La­ser­be­hand­lung

28.03.2017

Bei der Übernahme der Kosten für moderne Behandlungsmethoden zieren sich gelegentlich nicht nur Krankenversicherer, sondern auch die Beihilfe. Das belegt ein Urteil des Koblenzer Verwaltungsgerichts.

Beihilfeberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die bei der Wahl der sichersten und schonendsten Behandlungsmethode anfallen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Februar 2017 hervor (5 K 950/16.KO).

Geklagt hatte ein Beamter, der von der Beihilfestelle vergeblich die Übernahme der Kosten für eine lasergestützte Augenoperation verlangt hatte.

Star-Operation

Der Kläger litt unter einem Katarakt (Grauer Star) beider Augen. Den ließ er auf den Rat seines Augenarztes unter Einsatz eines sogenannten Femtosekundenlasers operativ behandeln.

Die Beihilfestelle erklärte sich anschließend zwar grundsätzlich dazu bereit, sich an den Kosten zu beteiligen, die bei einer herkömmlichen Katarakt-Operation entstanden wären. Die Kosten für den Einsatz des Lasers hielt sie jedoch für nicht beihilfefähig.

Das Koblenzer Verwaltungsgericht war anderer Meinung. Es gab der Klage des Beamten gegen das Land Rheinland-Pfalz statt.

Bessere Wahl

Nach Ansicht der Richter hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der durch den Einsatz des Lasers entstandenen zusätzlichen Kosten. Denn bei einer lasergestützten Katarakt-Operation handele es sich im Vergleich zur herkömmlichen Behandlungsmethode um eine höherwertige, wissenschaftlich allgemein anerkannte, neuartige Leistung.

Beim Einsatz eines Lasers komme es zu deutlich weniger Komplikationen und Nebenwirkungen. Weil die Operation präziser durchgeführt werden könne, würde in der Regel außerdem das Sehvermögen verbessert.

Da Beihilfeberechtigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung jener Kosten haben, die bei der Wahl der sichersten und schonendsten Behandlungsmethode anfallen, war die Klage erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts sind allerdings nur jene Kosten als angemessen anzusehen, welche den gebührenrechtlichen Steigerungssatz von 1,8 nicht übersteigen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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