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Wenn die eigene Home­page zur Rechts­falle wird

24.05.2016

Ob und wo auf der eigenen Webseite eine Datenschutzerklärung zu finden ist, wissen Vermittler oft nicht genau. Sie sollten besser nachsehen, denn sonst könnte es teuer werden, erklärt der Jurist Björn Fleck in einem Gastbeitrag.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Gewerbetreibende auf ihren Webseiten eine Datenschutzerklärung unterbringen müssen. Wer gegen diese Vorgabe verstößt, kann mit einer Abmahnung bis hin zu einer empfindlichen Strafe rechnen, wie der Fall eines Geschäftsmannes zeigt, gegen den vor dem Oberlandesgericht Köln verhandelt worden ist (Urteil vom 11. März 2016, 6 U 121/2015). Welche Grundregeln beim Aufsetzen einer solchen Erklärung zu beachten sind und wer dabei helfen kann, erklärt der Experte für Vertriebsrecht Björn Fleck.

Abhörskandale wie zuletzt die NSA-Affäre haben das Bewusstsein für den Datenschutz geschärft. Dennoch trifft der Jurist immer wieder auf Fälle, in denen Vermittler datenschutzrechtliche Vorgaben, die ihre Unternehmungen betreffen, nicht kennen oder sogar missachten.

Häufig ist dies im Bereich von Internet und neuen Medien anzutreffen. Doch auch hier – auch wenn es im Vergleich zu Telefon und Gewinnspielen relativ junge Instrumente sind – hat der Gesetzgeber klare Vorgaben gemacht. So verlangt er, dass die Nutzer elektronischer Medien über die Verwendung personenbezogener Daten informiert werden. Gemeint sind dabei Nutzungsdaten oder die Daten aus dem Kontaktformular.

Damit sind Datenschutzerklärungen für alle Webseiten und Blogs gesetzlich erforderlich. Wie das Impressum, müssen sie für den Webseitenbesucher leicht zu finden und erreichbar sein

Mögliche rechtliche Folgen

Dass das Vernachlässigen dieser gesetzlichen Vorschriften schmerzlich enden kann, musste kürzlich ein Gewerbetreibender erfahren, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln belangt wurde. Der Geschäftsmann – es hätte auch ein Versicherungsvertreter sein können – hatte auf seiner Internetseite ein Kontaktformular eingerichtet. Vorhanden war auf seiner Homepage das gesetzlich vorgeschriebene Impressum.

Was aber fehlte, war die Datenschutzerklärung, die den Besucher darüber aufklärt, was mit seinen Daten geschieht.

Die fehlende Erklärung führte zu einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Kollegen. Nachdem der Inhaber der Webseite keine Verpflichtung zur Unterlassung für die Zukunft abgeben wollte, landete der Fall letztlich vor Gericht.

Urteil über nachlässigen Gewerbetreibenden

Dort verteidigte sich der Webseitenbesitzer mit folgenden Argumenten:

  • Bei der fehlenden Datenschutzerklärung handele es sich um einen Bagatelleverstoß.
  • Eine Datenschutzerklärung sei nicht erforderlich. Bei einem Kontaktformular sei für den Nutzer klar, zu welchem Zweck die Angabe der Daten genutzt und gespeichert werden.
  • Drittens stelle § 13 TMG keine Marktverhaltensregel dar. Deshalb könne ein Verstoß schon von vornherein wettbewerbsrechtlich nicht abgemahnt werden.

Trotz dieser nachzuvollziehenden Argumente verurteilte ihn das OLG Köln (Urteil vom 11. März 2016, Az. 6 U 121/2015). Abgestellt wurde auf eben den zitierten Paragrafen §13 TMG, der eine entsprechende Datenschutzerklärung fordert.

Nach Ansicht des Gerichts stellte der Umstand, dieser Forderung nicht genüge geleistet zu haben, einen Gesetzesverstoß (§ 3a UWG, im Jahr 2015 war es noch § 4, Nummer 11 UWG) dar. Es gab der Klageseite Recht. Die Kosten für das Verfahren musste der Beklagte tragen.

Fazit

Die Datenschutzerklärung mag eine lästige Lappalie sein, ist aber unerlässlich. Dabei ist es unerheblich, ob man Daten von seinen Lesern beziehungsweise Nutzern erhebt oder nicht (§ 13 Absatz 1 TMG). Vergisst man, die Erklärung aufzusetzen, muss man mit Strafe rechnen. Bereits eine Abmahnung kann schnell an die 500 Euro betragen, ein Gerichtsverfahren noch viel mehr.

Die einfachste Möglichkeit ist, die Datenschutzerklärung in die Seite des Impressums einzufügen. Hilfe bei der Gestaltung findet man bei spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien oder im Internet unter dem Stichwort „Datenschutzgenerator“. Ein solches Instrument kann zum Beispiel unter diesem Link aufgerufen werden.

Gestaltungstipps

Die Datenschutzerklärung sollte eine eigene Überschrift erhalten, so dass sie sofort als solche erkennbar ist. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere folgende Aspekte:

  • Beschreibung, welche personenbezogenen Daten in welchem Umfang und für welche Zwecke erhoben werden,
  • Informationen über eingesetzte Dienste wie beispielsweise Google Analytik,
  • Informationen, welche Daten an wen weitergegeben werden,
  • Hinweise auf Auskunft und Widerrufsrecht der Besucher,
  • Kontaktdaten für die Geltendmachung dieser Rechte.

Auf Plattformen wie Facebook, Google plus, YouTube, Twitter oder bei Profilen wie Xing bedarf es keiner selbstständigen Datenschutzerklärung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Daten durch den Account-Inhaber selbst erhoben werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn man bei Facebook ein Gewinnspiel veranstaltet.

Werbung und Marketing rechtssicher betreiben

Die Gestaltung von Webseiten und Datenschutzerklärungen ist nur ein Teil des umfassenden Werbe- und Marketingpakets, das selbstständige Vermittler zur Unterstützung ihres Geschäfts betreiben. Hinzu kommen weitere Instrumente der Kundenansprache und -bindung wie Anzeigen, Telefon, Anschreiben, Newsletter und E-Mails, Social Media, Empfehlungen, Gewinnspiele und Ähnliches. Die damit verbundenen rechtlichen Hürden sind vielfältig. In seinem Buch „Wettbewerbsrecht für Versicherungsvermittler“ erklärt der Autor Björn Fleck praxisnah und mit vielen Tipps, welche Vorschriften gelten, wie die Gerichte über Verstöße urteilen und wie eine rechtskonforme Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen aussehen kann.

Björn Fleck

Der Autor ist Jurist und seit 2001 für eine Versicherungs-Gesellschaft tätig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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