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BdV schei­tert auch mit Be­ru­fungs­kla­ge ge­gen Vic­to­ria und LVRG

14.07.2017

Dem Bund der Versicherten (BdV) ist die infolge des LVRG „massiv geminderte“ Beteiligung an den Bewertungsreserven ein Dorn im Auge (Stichwort „Sicherungsbedarf“). Stellvertretend hat der BdV die Victoria verklagt – und gestern auch in zweiter Instanz den Kürzeren gezogen.

Im Kampf gegen die Kürzung der Überschussbeteiligung nach Inkrafttreten des LVRG hat der Bund der Versicherten die zweite Niederlage hinnehmen müssen. Das Landgericht Düsseldorf hat die Berufung im Prozess gegen die Victoria Lebensversicherung abgelehnt. Die Verbraucherschützer wollen den Fall bis zur letzten Instanz durchfechten (Urteil vom 13. Juli 2017 – 9 S 46/16).

Im vergangenen Frühjahr hatte der Bund der Versicherten e.V. (BdV) Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen die Ergo-Tochter Victoria Lebensversicherung AG eingereicht. Stein des Anstoßes waren Kürzungen der Überschussbeteiligung des im Run-off befindlichen Lebensversicherers.

150 Euro statt 2.800 Euro

Die Victoria hatte beim Vertragsablauf einer Lebensversicherung die Beteiligung an den Bewertungsreserven von zuvor in Aussicht gestellten gut 2.800 Euro auf knapp 150 Euro gekürzt. Dabei hatte sich die Ergo-Tochter auf den durch das LVRG geänderten § 56a VAG (seit Anfang 2016 § 139 VAG) berufen.

Nach diesem sind „Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungs-Unternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungs-Geschäften […] bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertrags-Gesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.“

BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein, für den die vorgenannte Regelung „faktisch eine Enteignung“ darstellt und der das LVRG für verfassungswidrig hält, hatte sich nach der Klageeinreichung wie folgt geäußert: „Wir hoffen, dass am Ende des Verfahrens das Bundesverfassungs-Gericht den Verbrauchern zur Seite springt.“

BdV verliert auch in zweiter Instanz

Zumindest den Gang nach Karlsruhe tritt der BdV nun an – wenn auch zunächst „nur“ zum Bundesgerichtshof, wie die Verbraucherschützer gestern per Pressemitteilung verkündeten. Denn nachdem das Amtsgericht Düsseldorf die Klage Anfang des Jahres abgewiesen hatte (50 C 356/16), zogen die Verbraucherschützer auch in der Berufungsinstanz den Kürzeren. So lehnte das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Juli 2017 (9 S 46/16) die Berufung des BdV ab.

Laut einer DPA-Meldung begründete das Landgericht Düsseldorf seine Entscheidung damit, dass wegen der niedrigen Zinsen die konkrete Gefahr bestanden habe, „dass einige Lebensversicherer ihre den Kunden vertraglich zugesagten Garantiezinsen nicht mehr erwirtschaften konnten.

Deshalb sei das Gesetz von 2014 nicht zu beanstanden. ‚Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch diese Neufassung gewichtige Interessen des Allgemeinwohls verfolgte‘, hieß es in der Urteilsbegründung“, so die Nachrichtenagentur.

Die Ergo wollte sich nicht zu dem Urteil äußern und verwies dabei zur Begründung auf das laufende Verfahren.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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